21.11.2024
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Thüringer Landessozialgericht Urteil20.12.2018

Kein Unfall­versicherungs­schutz für Arbeitnehmer bei Unfall während des Duschens auf einer DienstreiseNicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise sind versichert

Das Thüringer Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass ein Unfall während des Duschens anlässlich einer Dienstreise nicht unter dem Schutz der Unfall­ver­si­cherung für Arbeitnehmer steht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der versicherte Arbeitnehmer befand sich auf einer Dienstreise um an der Eröffnung eines von ihm betreuten Projekts teilzunehmen. Zu diesem Zweck reiste er bereits an Vortag an und übernachtete im Hotel. Beim morgendlichen Duschen im Hotel rutschte er beim Herausgehen auf der Dusche auf dem Fußboden aus und zog sich eine Fraktur des linken Knies zu. Die Berufsgenossenschaft verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Das Sozialgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Morgendliches Duschen auf einer Dienstreise ist nicht versichert

Das Thüringer Landes­so­zi­al­gericht wies die Berufung zurück. Es bestätigte die Auffassung der Berufs­ge­nos­sen­schaft und des Sozialgerichts, dass das morgendliche Duschen auch auf einer Dienstreise nicht versichert ist. Die konkrete Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt (das Duschen) stand nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Projektleiter. Versichert sind nur Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis zugrunde liegenden Arbeits­ver­hält­nisses. Es sind daher nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert. Typischerweise unversichert sind höchdt­per­sönliche Verrichtungen wie zum Beispiel die Nahrungs­aufnahme oder sonstige eigen­wirt­schaftliche Handlungen. Auch bei Dienstreisen ist zu prüfen, ob die Verrichtung in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit - hier als Projekt­ent­wickler - steht. Nach diesen Grundsätzen steht das Duschen als Körperreinigung und höchst­per­sönliche Verrichtung grundsätzlich nicht im sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung. Anhaltspunkte dafür, dass der Unfall während des Duschens durch eine spezifische Gefahr der versicherten Tätigkeit hervorgerufen wurde, konnte das Gericht nicht feststellen.

Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online (pm)

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