23.11.2024
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Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil29.06.2017

Stuttgart 21: Staats­mi­nis­terium muss Umwelt­in­for­ma­tionen herausgebenZugang zu internen Mitteilungen darf nach Abschluss eines behördlichen Entscheidungs­prozesses nicht verweigert werden

Der Verwaltungs­gerichtshof hat in einem Streit um die Offenlegung von Umwelt­in­for­ma­tionen das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet, dem Kläger Zugang zu verschiedenen Unterlagen des Staats­mi­nis­teriums im Zusammenhang mit den Baumfällungen für Stuttgart 21 im Oktober 2010 zu gewähren.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Staats­mi­nis­terium einen Antrag des Klägers, eines Bürgers aus dem Stuttgarter Umland, auf Zugang zu Umweltinformationen im Zusammenhang mit den Baumfällungen teilweise abgelehnt. Ein Ordner mit Informationen für die damalige Hausspitze des Staats­mi­nis­teriums über den Unter­su­chungs­aus­schuss "Aufarbeitung des Polizei­ein­satzes am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten" sowie zwei Vermerke zum Schlich­tungs­ver­fahren vom 10. bzw. 23. November 2010 seien interne Mitteilungen im Sinne des baden-württem­ber­gischen Umwelt­ver­wal­tungs­ge­setzes, die nicht herausgegeben werden müssten. Bei den Vermerken zum Schlich­tungs­ver­fahren handele es sich zudem ebenso wie bei einem ebenfalls nicht offen gelegten Vermerk des Innen­mi­nis­teriums über die öffentliche Äußerung eines Polizeibeamten zum Polizeieinsatz am 30. September 2010 nicht um Umwelt­in­for­ma­tionen. Die Herausgabe zweier weiterer im Streit stehender Präsentationen zur Kommu­ni­ka­ti­o­nss­trategie der zum Verfahren vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof beigeladenen Deutsche Bahn AG müsse verweigert werden, weil die Präsentationen Betrie­bs­ge­heimnisse enthielten.

Öffentliches Interesse an Offenlegung der Unterlagen überwiegt

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat auf die Berufung des Klägers das klagabweisende erstin­sta­nzliche Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart geändert. Der aus der Aarhus-Konvention sowie der Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­richtlinie der EU übernommene Begriff "Umwelt­in­for­ma­tionen" im baden-württem­ber­gischen Landesrecht sei europarechts- und völker­rechts­konform weit auszulegen und erfasse alle vom Kläger begehrten Unterlagen. Der Zugang zu internen Mitteilungen dürfe nach Abschluss eines behördlichen Entschei­dungs­pro­zesses nicht mehr ohne weiteres verweigert werden. Unabhängig von der Frage, ob die Präsentationen zur Kommu­ni­ka­ti­o­nss­trategie der Beigeladenen Geschäfts­ge­heimnisse enthielten, überwiege jedenfalls das öffentliche Interesse an der Offenlegung dieser Unterlagen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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