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- Krankenkasse muss bei Jugendlichen transportable Sauerstoffflaschen zur Mobilitätserhaltung zur Verfügung stellenLandessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss21.12.2014, L 4 KR 485/14
- Übernahme von Betriebs- und Unterhaltskosten für Kfz nur zum Zwecke der Teilhabe an der GesellschaftSozialgericht Karlsruhe, Urteil11.10.2012, S 4 SO 4776/11
Sozialgericht Mannheim Gerichtsbescheid09.04.2018
Teilhabe am Leben: Leistungsbezieher mit schwerer Lungenerkrankung hat Anspruch auf Kostenübernahme für GebrauchtwagenVerweis auf Benutzung des ÖPNV aufgrund Notwendigkeit der Mitnahme eines Sauerstoffgerätes mit Zusatztank nicht zulässig
Ein an einer schweren Lungenkrankheit leidender Bezieher von Grundsicherung hat Anspruch auf einen Zuschuss für den Kauf eines Gebrauchtwagens, damit er Verwandte besuchen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim hervor.
Der Kläger bezieht Grundsicherung im Alter vom beklagten Sozialamt. Er benötigt wegen einer schweren Lungenerkrankung ständig Flüssigsauerstoff und muss daher ein mehrere Kilogramm schweres Sauerstoffgerät mit einem Sauerstofftank bei sich führen.
Sozialamt verweist auf ÖPNV und Behindertenfahrdienste
Nachdem sein Kfz verschrottet werden musste, beantragte er beim Beklagten einen Zuschuss von 7.500 Euro für den Erwerb eines Gebrauchtwagens. Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Kläger Betreuungsleistungen der Pflegekasse beantragen, den ÖPNV benutzen oder Behindertenfahrdienste in Anspruch nehmen könne.
SG bejaht Pflicht zur Kostenübernahme
Das Sozialgericht Mannheim verurteilte das Sozialamt zur Zahlung. Zur Überzeugung des Gerichts benötigt der Kläger das Kfz, um seine zahlreichen in Entfernungen von mehr als 150 km lebenden Verwandten und Freunde besuchen zu können. Dies gehöre zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Entscheidend war dabei, dass der Kläger Besuche bei seinen Brüdern, Neffen, Cousins, der Schwägerin, sowie die Pflege der Gräber naher Angehöriger zu der Zeit, als er noch ein fahrtaugliches Kfz besaß, in großem Umfang durchgeführt hatte. Wegen der notwendigen Mitnahme des Sauerstoffgerätes und eines Zusatztanks für Abwesenheiten von zu Hause über drei Stunden könne er nicht auf die Benutzung des ÖPNV verwiesen werden. Behindertenfahrdienste am Wohnort des Klägers habe der Beklagte nicht benannt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2019
Quelle: Sozialgericht Mannheim/ra-online (pm/kg)
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