21.11.2024
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Sozialgericht Mannheim Gerichtsbescheid20.06.2019

Pflege­ver­si­cherung muss Kosten für Umrüstung auf elektrische Rollläden nicht übernehmen oder bezuschussenAusstattung von Fenstern mit Rollläden dient lediglich gehobenem Wohnkomfort und ist grundsätzlich nicht unverzichtbar

Das Sozialgericht Mannheim hat entschieden, dass Versicherte mit Pflegegrad 2 keinen Anspruch auf Umrüstung oder Zuschuss für elektrische Rollläden durch die Pflege­ver­si­cherung hat. Das Gericht verwies darauf, dass die Ausstattung von Fenstern mit Rollläden grundsätzlich nicht unverzichtbar sei, sondern einem gehobenen Wohnkomfort diene.

Die 88-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist herzkrank und gehbehindert. Sie erhält Leistungen von der beklagten Pflegekasse nach Pflegegrad 2. Im Jahr 2018 beantragte sie die Übernahme der Kosten zur Umrüstung aller Rollläden im Haus auf Elektroantrieb. Für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen sieht die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse bis zu 5.000 Euro vor. Die Pflegekasse lehnte dies nach Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung (MDK) ab, weil die Verdunkelung und Abkühlung von Räumen nicht zu den Grund­be­dürf­nissen des Alltags gehörten. Das morgendliche und abendliche Betätigen der Rollläden könnten die Pflegepersonen übernehmen. Es diene auch nicht der Pflege. Ein selbständiges Betätigen während des Tages sei medizinisch nicht erforderlich. Die Klägerin trug vor, sie dürfe selbst entscheiden, wann sie lüften bzw. die Rollläden hoch- oder runterlassen wolle. Die Hitze im Sommer sei wegen ihrer Herzschwäche lebens­be­drohlich.

SG verneint Anspruch auf Bezuschussung zur Umrüstung aller Rollläden im Haus auf Elektroantrieb

Das Sozialgericht Mannheim befragte den behandelnden Arzt, führte einen Ortstermin in der Wohnung der Klägerin durch und wies die Klage anschließend ab. Die Ausstattung von Fenstern mit Rollläden sei grundsätzlich nicht unverzichtbar, sondern diene einem gehobenen Wohnkomfort. Die Maßnahme sei auch im Einzelfall der Klägerin nicht zur Linderung von Beschwerden aufgrund der Erwärmung der Wohnung erforderlich. Der Ortstermin habe ergeben, dass Wohn- und Schlafzimmer jedenfalls teilweise bereits mit elektrischen Rollläden ausgestattet seien, so dass die Klägerin in Räume ausweichen könne, in denen sie die Rollläden selbständig bedienen könne.

Quelle: Sozialgericht Mannheim, ra-online (pm/ab)

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