21.11.2024
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil07.11.2012

Private Pflege­ver­si­cherung muss Kosten für elektrisches Pflegebett übernehmenVersicherung verweigert zu Unrecht Kostendeckung für ein elektrisches Pflegebett

Die Private Pflege­ver­si­cherung muss die Anschaffung eines elektrischen Pflegebettes übernehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landes­so­zi­al­ge­richts hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 191 cm große Kläger litt an Muskel­dys­trophie und musste über eine Maske beatmet werden. Seine private Pflegeversicherung hatte die Pflegestufe II anerkannt. Die Versicherung war bereit, den Kläger mit einem Standard-Pflegebett zu versorgen, es sei für die Bedürfnisse des Klägers ausreichend. Die Übernahme eines besonderen elektrischen Pflegebettes lehnte sie ab, es sei nicht erforderlich.

Gericht spricht Kläger elektrisches Pflegebett zu

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat dem Kläger vollen Kostenersatz für das elektrische Pflegebett zugesprochen. Das Gericht hat dazu sieben Kriterien heraus­ge­ar­beitet, unter denen eine Sonder­ver­sorgung erforderlich ist. Insbesondere konnte sich der Kläger mit dem Spezialbett selbst umlagern und sich sogar aus dem Bett bewegen, um mit Hilfe seines Rollstuhls selbstständig die Toilette aufsuchen. Die Prophylaxe gegen Wundliegen und gerade gegen Thrombose war nur mit dem besonderen Pflegebett möglich. Weiter hat das Landes­so­zi­al­gericht Abgren­zungs­merkmale erstellt, nach denen sich entscheidet, wann die private Pflege­ver­si­cherung und nicht die Krankenversicherung leistungs­pflichtig ist. Nach diesen Kriterien war das Bett schwer­punktmäßig Zwecken der Pflege zuzuordnen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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