21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Sozialgericht Osnabrück Urteil01.08.2019

Kein Unfall­versicherungs­schutz bei erheblich längerer Umfahrung eines StausBei unnötiger erheblicher Umfahrung liegt kein unmittelbarer Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vor

Wählt ein Arbeitnehmer nicht den direkten Weg, sondern ein achtmal längerer Weg nach Hause, liegt kein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung stehender Wegeunfall vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück hervor.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 2000 geborene Kläger war als Auszubildender zum Metallbauer beschäftigt. Er erlitt am im April 2017 gegen 16.15 Uhr mit seinem Motorrad einen Unfall, als ihm ein abbiegendes Auto die Vorfahrt nahm. Der Kläger erlitt Verletzungen des rechten und linken Fußes sowie des rechten Handgelenkes. Im Unfallzeitpunkt war der Kläger bereits 1,4 km vom direkten und üblichen Weg nach Hause abgewichen.

Vom Kläger gewählter Weg nach Hause für Berufs­ge­nos­sen­schaft nicht nachvollziehbar

Die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem direkten Weg von seiner Arbeitsstätte befunden habe. Es sei nach ihren Ermittlungen zwar zutreffend, dass an dem Unfalltag auf der A 30 ein Stau gewesen sei. Jedoch sei der von dem Kläger gewählte Weg nach Hause verkehrsbedingt nicht nachzu­voll­ziehen.

Kläger verweis auf erheblichen Rückstau auf Straßen

Der Kläger wandte gegen diese Entscheidung ein, dass sich durch den Stau auf der Autobahn auch auf anderen Straßen ein erheblicher Rückstau gebildet habe. Er sei daher lediglich verkehrsbedingt einen Bogen gefahren, um nach Hause zu kommen.

SG verneint Unfall­ver­si­che­rungs­schutz

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schloss sich das Sozialgericht Osnabrück der Einschätzung der beklagten Berufs­ge­nos­sen­schaft an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Kläger zwar grundsätzlich einer versicherten Tätigkeit nachgegangen sei, als er sich nach dem Ende seiner Arbeitszeit auf den Weg nach Hause machte. Jedoch habe der Kläger zum Unfallzeitpunkt keinen durch die Wegeun­fa­ll­ver­si­cherung geschützten Weg mehr zurückgelegt. Es habe kein unmittelbarer Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vorgelegen. Denn der von dem Kläger gewählte Weg betrug beim Abweichen von dem direkten Weg nur noch ca. 550 m bis zu seinem Zuhause. Bis zur Unfallstelle war der Kläger bereits 1,4 km weitergefahren. Wäre er seinem Vortrag entsprechend noch weitergefahren, hätte er insgesamt einen Weg gewählt, der mehr als achtmal so lang gewesen sei wie der normale restliche Heimweg. Zur Überzeugung des Gerichts haben für diesen längeren Weg keine Gründe vorgelegen, die es rechtfertigen würden, diesen unter den Schutz der Wegeun­fa­ll­ver­si­cherung zu stellen.

Hinweis zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB VII)

§ 7 Begriff

(1) Versi­che­rungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufs­krank­heiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versi­che­rungsfall nicht aus.

§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesund­heits­schaden oder zum Tod führen.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusam­men­hän­genden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,

2. [...]

Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)

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