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Sozialgericht Leipzig Gerichtsbescheid28.01.2016
Hartz IV: Leistungsempfänger hat keinen Anspruch auf Entfernung des Mietvertrags aus der Akte des JobcentersSpeicherung des Mietvertrags zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben des Jobcenters erforderlich und damit zulässig
Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage einer "Hartz IV"-Bezieherin auf Entfernung ihres Mietvertrages aus der Akte des Jobcenters abgewiesen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin beantragte beim Jobcenter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II ("Hartz IV") und übergab dabei eine Kopie ihres Mietvertrages. Der Mietvertrag enthielt u.a. Regelungen zur Miethöhe, zur Wohnfläche und zu Schönheitsreparaturen. Knapp zwei Monate später forderte die Klägerin das Jobcenter auf, den zur Leistungsakte genommenen Mietvertrag hieraus zu entfernen. Nach Ablehnung dieses Antrags erhob sie Klage vor dem Sozialgericht Leipzig. Sie war der Auffassung, dass die Speicherung der Daten des Mietvertrags gegen Vorschriften des Sozialdatenschutzes verstoße und ihr ein Löschungsanspruch zustehe*. Für die gesetzliche Aufgabenerfüllung des Jobcenters sei die Speicherung des Mietvertrages nicht erforderlich. Vielmehr sei es ausreichend, dass der Mietvertrag zur Einsichtnahme vorgelegt werde und das Jobcenter alle für die Leistungsgewährung relevanten Informationen in die Leistungsakte übernehme.
Übernahme von Sozialdaten in behördliches Formular stellt aufgrund möglicher Übertragungsfehler keine Alternative zur Speicherung der Vertragskopie dar
Das Sozialgericht Leipzig wies die Klage jedoch ab. Zwar stelle die Aufbewahrung einer Kopie des Mietvertrags in der Leistungsakte eine Verarbeitung von Sozialdaten dar, deren Zulässigkeit einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Jedoch sei die Speicherung des Mietvertrags zulässig und seine Kenntnis für den Beklagten zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich. Da zu den Leistungen nach dem SGB II auch solche für Unterkunft und Heizung gehörten, müssten dem Jobcenter die Wohnfläche, die Anzahl der die Wohnung bewohnenden Personen, die Bruttowarmmiete samt deren Aufschlüsselung und Verpflichtungen des Mieters bei Auszug bekannt sein. Die Übernahme von Sozialdaten aus dem Mietvertrag in ein behördliches Formular stelle schon deshalb keine gleichwertige Alternative zur Speicherung einer vollständigen Vertragskopie dar, weil vor allem in einer Massenverwaltung die Gefahr von Übertragungsfehlern hoch sei. In der Folge könne dann ein fehlerhafter Bescheid ergehen oder sich eine Entscheidung zu Lasten des Leistungsberechtigten verzögern, weil dieser zur erneuten Vorlage des Mietvertrages aufgefordert werden müsse. Überdies binde die Übertragung in ein Formular weitere Arbeitskraft und im Falle einer sozialgerichtlichen Überprüfung müsse auch das Gericht in den beigezogenen Behördenakten auf belastbare Originaldokumente zurückgreifen können. So begehre auch die Klägerin in einem weiteren Verfahren höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Speicherung der Daten liege damit auch in ihrem Interesse.
Erläuterungen
* Nach § 84 Abs. 2 SGB X sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist (Satz 1) oder wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden (Satz 2). Sozialdaten sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer Behörde im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Wann die Speicherung von Sozialdaten (un-)zulässig ist, ergibt sich aus § 67 c Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist das Speichern von Sozialdaten zulässig, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben der Behörde erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2016
Quelle: Sozialgericht Leipzig/ra-online
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