21.11.2024
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Sozialgericht Leipzig Urteil05.12.2017

Einglie­de­rungshilfe: Schwerst­be­hin­derter hat keinen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten für notwendige Begleitperson auf KreuzfahrtKreuzfahrt nicht zwingend für Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erforderlich

Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass ein Schwerst­be­hin­derter keinen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für seine Begleitperson auf einer Kreuzfahrt hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seit frühester Kindheit auf den Rollstuhl angewiesene Kläger mit einem Grad der Behinderung von 100 bedarf im Alltag ständiger Assistenz. Die laufenden Kosten für seine Pflegekräfte erstattet ihm der beklagte Landkreis als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Eine Pflegekraft begleitete den Kläger auch auf seiner selbst finanzierten Kreuzfahrt im Sommer 2016. Die hierfür zusätzlich entstandenen Kosten von über 2.000 Euro verauslagte der Vater des Klägers, nachdem der Beklagte die Kostenübernahme abgelehnt hatte. Der Kläger machte nun einen Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch im Rahmen der sozia­l­recht­lichen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen geltend. Auch ein behinderter Mensch müsse auf einer Urlaubsreise für einige Tage dem gewohnten Umfeld entfliehen können. Ein Ansparen auch der Mittel für den zwingend benötigten Assistenten wäre ihm aufgrund der bis dato geltenden Vermö­gens­frei­beträge nicht möglich gewesen. Eine Gleichstellung habe nicht nur mit Sozia­l­hil­fe­emp­fängern, sondern auch mit der nicht auf Trans­fer­leis­tungen angewiesenen Bevölkerung zu erfolgen.

Begegnungen mit nicht­be­hin­derten Mitreisenden nur zufälliger Nebeneffekt einer Kreuzfahrt

Das Sozialgericht Leipzig bestätigte jedoch die Ablehnung der Kostenübernahme. Grundsätzlich könnten zwar auch Reisen eines wesentlich behinderten Menschen seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen. Die Kreuzfahrt sei allerdings nicht für eine Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft erforderlich gewesen. Gegenstand und Ziel einer Kreuzfahrt seien vorrangig Erholung und entspanntes Aufsuchen von fernen Orten und Sehens­wür­dig­keiten mit einem Schiff. Begegnungen mit nicht­be­hin­derten Mitreisenden seien nur zufälliger Nebeneffekt. Jedenfalls bei mehrtägigen Fahrten reiche dies nicht aus, um die Zwecke der Einglie­de­rungshilfe zu erreichen. Der Kläger sei Mitglied in verschiedenen Verbänden und Vereinigungen und nehme häufig auch an mehrtägigen Veranstaltungen andernorts im Bundesgebiet teil. Allein damit sei er schon besser in das Leben in der Gemeinschaft eingebunden als viele nicht auf Sozia­l­leis­tungen angewiesene Nichtbehinderte. Die nicht auf Teilhabeziele hin ausgerichtete Kreuzfahrtreise habe daneben keine deutliche Verbesserung der Kontakte auch mit Nicht­be­hin­derten bewirken können.

Quelle: Sozialgericht Leipzig/ra-online

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