18.10.2024
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Dokument-Nr. 27055

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Entscheidung16.01.2019

Klagen gegen wiederkehrende Straßen­aus­bau­beiträge erfolgreichZusammenfassung von Straßen mit strukturell gravierend unter­schied­lichem Ausbauaufwand zu einer Abrech­nungs­einheit unzulässig

Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht hat zwei Klagen gegen Bescheide stattgegeben, mit denen wiederkehrende Beiträge für den Straßenausbau erhoben wurden. Das Gericht verwies darauf, dass die Zusammenfassung von Straßen mit strukturell gravierend unter­schied­lichem Ausbauaufwand (beispielsweise Ortsstraßen und Wirtschaftswege) zu einer Abrech­nungs­einheit unzulässig ist.

In Schleswig-Holstein ist im Jahre 2012 mit § 8 a des Kommu­na­l­ab­ga­ben­ge­setzes (KAG) die Möglichkeit eingeführt worden, statt einmaliger Beiträge für den Ausbau einer bestimmten Straße, zu denen nur die Anlieger dieser Straße herangezogen werden, wiederkehrende Beiträge für die jährlichen Inves­ti­ti­o­ns­auf­wandes von allen Anliegern eines Abrech­nungs­ge­bietes zu erheben. Dabei können von der Gemeinde entweder alle Verkehrsanlagen oder aber lediglich Verkehrsanlagen einzelner Gebietsteile zu einem Abrech­nungs­gebiet zusammengefasst werden.

Gemeinde fasst Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets zu einem Abrech­nungs­gebiet zusammen

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Gemeinde Oersdorf im Jahr 2013 eine solche Satzung erlassen und alle Verkehrsanlagen ihres Gemeindegebiets zu einem Abrech­nungs­gebiet zusammengefasst. Mit den angefochtenen Bescheiden hatte sie die Inves­ti­ti­o­ns­auf­wen­dungen für die Jahre 2015 bzw. 2016 auf die Anlieger umgelegt. Gegen diese Bescheide wandten sich die Kläger.

Zusammenfassung von Ortsstraßen und Wirtschaftswegen unzulässig

Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht hält in seiner Entscheidung die zu Grunde liegende Satzung insoweit für unwirksam, als darin alle Verkehrsanlagen zu einem Abrech­nungs­gebiet zusammengefasst werden. Nach einer Grund­sat­z­ent­scheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts sei es unzulässig, Straßen zu einer Abrech­nungs­einheit zusam­men­zu­fassen, die einen strukturell gravierend unter­schied­lichen Ausbauaufwand aufwiesen. Dies sei hier der Fall, da Ortsstraßen, die typischerweise Gehwege, Straßen­be­leuchtung und Straßen­ent­wäs­serung aufwiesen, mit regelmäßig nicht vergleichbar ausgestatteten Wirtschaftswegen zusammengefasst worden seien. Darüber hinaus fehle es zumindest hinsichtlich einiger Straßen an dem gesetzlich erforderlichen funktionalen Zusammenhang. Da die Satzung unwirksam sei, fehle es an einer Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht/ra-online (pm)

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