21.11.2024
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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil09.10.2013

VG Schleswig hebt Anordnungen des ULD betreffend Fanpages bei Facebook aufKeine datenschutz­rechtliche Verantwortung eines Fanpage-Betreibers

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) ist nicht berechtigt, von den Betreibern von Facebook-Fanpages zu verlangen, diese Seiten wegen etwaiger datenschutz­rechtlicher Verstöße zu deaktivieren. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht. Drei schleswig-holsteinische Unternehmen, die bei Facebook eine Fanpage betreiben, hatten gegen die Anordnung des ULD, diese zu deaktivieren, geklagt.

Das ULD hatte diese Anordnung damit begründet, dass die Erfassung von Daten der Besucher der Seite durch Facebook gegen Vorschriften des Datenschutzes verstoße, weil über diese Datenerfassung von Facebook nicht ausreichend informiert werde und daher keine wirksame Einwilligung vorliege. Außerdem sei eine Wider­spruchs­mög­lichkeit nicht vorgesehen. Die Kläger als Betreiber einer Facebook-Fanpage seien hierfür mitver­ant­wortlich.

Seitenbetreiber hat auf Datenverkehr zwischen Nutzer und Facebook keinen Einfluss

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es ließ offen, ob und in welchem Umfang die Erfassung von Daten der Nutzer der Fanpage zur Verletzung von Daten­schutz­rechten führt. Jedenfalls sei der Betreiber einer Fanpage hierfür daten­schutz­rechtlich nicht verantwortlich. Die Verant­wort­lichkeit ergebe sich aus dem Bundes­da­ten­schutz­gesetz und der Europäischen Daten­schutz­richtlinie (von 1995). Danach sei nicht verantwortlich, wer weder tatsächlichen noch rechtlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung habe. Dementsprechend fehle es an einer Verant­wort­lichkeit der Fanpage-Betreiber. Facebook stelle die technische Infrastruktur zur Verfügung. Der Seitenbetreiber könne lediglich seine Inhalte einstellen, habe aber auf den Datenverkehr zwischen dem Nutzer und Facebook keinen Einfluss. Das Gericht hat daher die streitigen Anordnungen des ULD aufgehoben.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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