Dokument-Nr. 16965
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- ZD 2014, 51Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 51
- Außerordentliche Kündigung eines Polizei-Angestellten wegen Veröffentlichung eines Totenkopf-Fotos auf Facebook unwirksamArbeitsgericht Hamburg, Urteil18.09.2013, 27 Ca 207/13
- Pseudonym statt Klarname: Facebook muss gesperrte Nutzer-Konten nicht wieder freigebenVerwaltungsgericht Schleswig, Beschluss14.02.2013, 8 B 60/12 und 8 B 61/12
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil09.10.2013
VG Schleswig hebt Anordnungen des ULD betreffend Fanpages bei Facebook aufKeine datenschutzrechtliche Verantwortung eines Fanpage-Betreibers
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) ist nicht berechtigt, von den Betreibern von Facebook-Fanpages zu verlangen, diese Seiten wegen etwaiger datenschutzrechtlicher Verstöße zu deaktivieren. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht. Drei schleswig-holsteinische Unternehmen, die bei Facebook eine Fanpage betreiben, hatten gegen die Anordnung des ULD, diese zu deaktivieren, geklagt.
Das ULD hatte diese Anordnung damit begründet, dass die Erfassung von Daten der Besucher der Seite durch Facebook gegen Vorschriften des Datenschutzes verstoße, weil über diese Datenerfassung von Facebook nicht ausreichend informiert werde und daher keine wirksame Einwilligung vorliege. Außerdem sei eine Widerspruchsmöglichkeit nicht vorgesehen. Die Kläger als Betreiber einer Facebook-Fanpage seien hierfür mitverantwortlich.
Seitenbetreiber hat auf Datenverkehr zwischen Nutzer und Facebook keinen Einfluss
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es ließ offen, ob und in welchem Umfang die Erfassung von Daten der Nutzer der Fanpage zur Verletzung von Datenschutzrechten führt. Jedenfalls sei der Betreiber einer Fanpage hierfür datenschutzrechtlich nicht verantwortlich. Die Verantwortlichkeit ergebe sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz und der Europäischen Datenschutzrichtlinie (von 1995). Danach sei nicht verantwortlich, wer weder tatsächlichen noch rechtlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung habe. Dementsprechend fehle es an einer Verantwortlichkeit der Fanpage-Betreiber. Facebook stelle die technische Infrastruktur zur Verfügung. Der Seitenbetreiber könne lediglich seine Inhalte einstellen, habe aber auf den Datenverkehr zwischen dem Nutzer und Facebook keinen Einfluss. Das Gericht hat daher die streitigen Anordnungen des ULD aufgehoben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2013
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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