21.11.2024
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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss27.03.2017

Antrag des BUND auf Verkaufsstopp für Diesel-Neufahrzeuge abgelehntEG-Verordnung lässt Verkaufsverbot nicht zu

Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht hat einen Antrag des BUND auf Verkaufsstopp für Diesel-Neufahrzeuge abgelehnt, da die herangezogene EG-Verordnung ein derartiges Verkaufsverbot nicht zulässt und daher ein Anord­nungs­an­spruch des BUND nicht besteht.

Im zugrunde liegenden Fall wollte der BUND mit seinem gegen das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass das KBA den Verkauf von noch nicht zugelassenen Neufahrzeugen der Euro-Stufe-6 mit Dieselmotor untersagt, wenn im realen Fahrbetrieb der Emissi­ons­grenzwert der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Stickoxyd (NOx) von 80 mg/km überschritten wird.

Der BUND hatte seinen Antrag damit begründet, dass bei vielen Euro-6-Diesel-Neufahrzeugen im realen Fahrbetrieb der verbindliche NOx-Emissi­ons­grenzwert der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 von 80 mg/km dauerhaft und teils massiv überschritten wird. Das KBA hatte zuvor einen entsprechenden Antrag des BUND abgelehnt.

Gericht kann KBA nicht auf natio­nal­staat­licher Ebene zur Abweichung von zwingendem Unionsrecht verpflichten

Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht stützt seine ablehnende Entscheidung maßgeblich darauf, dass die herangezogene EG-Verordnung ein derartiges Verkaufsverbot nicht zulasse und daher ein Anord­nungs­an­spruch des BUND nicht bestehe. Die Einhaltung der NOx-Grenzwerte im Rahmen der aktuell vorhandenen EG-Typen­ge­neh­mi­gungen sei noch in dem bislang geltenden Prüfverfahren nachgewiesen worden, bei dem die Messungen auf einem Abgas­rol­len­prüfstand stattfanden. Für die Zukunft sei zwar die Messung im realen Fahrbetrieb vorgesehen; dies betreffe jedoch nicht bereits erteilte Typen­ge­neh­mi­gungen. Das Gericht könne nicht auf natio­nal­staat­licher Ebene das KBA dazu verpflichten, von zwingendem Unionsrecht abzuweichen und auf nationaler Ebene weitergehende Anforderungen hinsichtlich der Emissionswerte einzuführen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht/ra-online

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