21.11.2024
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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss09.11.2018

Eilantrag von Opel gegen Rückru­f­a­n­ordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes abgelehntSchnelles Handeln zur Verbesserung der Luftqualität notwendig

Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht hat einen Eilantrag der Opel Automobile GmbH gegen das Kraftfahrt-Bundesamt abgelehnt, der sich gegen einen Zwangsrückruf von Fahrzeugen mit Diesel-Motoren richtet.

Im zugrunde liegenden Fall gelangte das Kraftfahrt-Bundesamt bei drei Fahrzeug­mo­dellen (Opel Zafira 1.6 CDTi, Opel Zafira 2. CDTi, Opel Cascada 2. CDTi, Opel Insignia 2. CDTi,) zu der Auffassung, dass sie über unzulässige Abschalt­ein­rich­tungen verfügen und deshalb mehr Stick­stoff­dioxid als notwendig emittieren. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 wurde daher eine nachträgliche Nebenbestimmung für die Typen­ge­neh­migung angeordnet und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Opel Automobile GmbH wurde aufgegeben, unzulässige Abschalt­ein­rich­tungen zu entfernen und die Motor­steu­e­rungs­software umzurüsten. Eine bereits laufende freiwillige Rückrufaktion von Opel hielt das Kraftfahrt-Bundesamt nicht für ausreichend, da das für notwendig erachtete Softwareupdate zur Verbesserung der Stick­o­xi­de­mis­sionen für mehrere tausend Fahrzeuge noch ausstehe.

Antragstellerin hält Anordnung für rechtswidrig

Die Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid am 18. Oktober 2018 Widerspruch erhoben und am 19. Oktober 2018 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie beanstandete die Begründung der Sofort­voll­zugs­a­n­ordnung und hält die Anordnung selbst auch in der Sache für rechtswidrig.

Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes kann sofort durchgesetzt werden

Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht lehnte den Antrag ab. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sei in der im vorliegenden vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren nur möglichen summarischen Prüfung derzeit nicht abschließend zu beurteilen. Daher sei die Entscheidung aufgrund einer weiteren Inter­es­se­n­ab­wägung zu treffen. Insoweit ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes bereits jetzt durchgesetzt werden darf, weil schwerwiegende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes zutreffend ist. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Reputa­ti­o­ns­schaden sei aufgrund des Einbaus einer wohl unzureichenden Technik bereits jetzt eingetreten. Das öffentliche Interesse an der Herstellung der Vorschrifts­mä­ßigkeit der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge überwiege demgegenüber. Ein schnelles Handeln zur Verbesserung der Luftqualität sei angesichts der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (Umwelt und Gesundheit) notwendig. Alle weiteren Einzelheiten wären in einem Haupt­sa­che­ver­fahren zu klären.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht/ra-online

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