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Dokument-Nr. 28058

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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss06.11.2019

Opel Automobile GmbH muss Diesel-Fahrzeuge verschiedener Modelle umgehend zurückzurufenSorge um drohenden Reputa­ti­o­ns­schaden bei Opel muss hinter öffentliches Interesse am Schutz von Gesundheit und Umwelt zurücktreten

Das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht hat im vorläufigen Rechts­schutz­verfahren die Verpflichtung der Opel Automobile GmbH bestätigt, dass Diesel-Fahrzeuge verschiedener Modelle der Marke Opel umgehend zurückzurufen sind, um die Software zur Steuerung der Abschalt­ein­richtungen umzurüsten.

Der sofortige Rückruf war im Oktober 2018 vom Kraft­fahrt­bun­desamt angeordnet worden mit der Begründung, dass die eingebauten Systeme zur Reduzierung der Stickoxide in den Abgasen u.a. schon bei Außen­tem­pe­raturen unter 17°C in ihrer Wirksamkeit gedrosselt würden (sogenanntes Thermofenster). Mit solchen Abschalt­ein­rich­tungen würden mehr Stickstoffoxide emittiert als nach EU-Recht zulässig. Eine schon seit April 2018 laufende freiwillige Rückruf- und Umrüs­tungs­aktion hielt das Kraft­fahrt­bun­desamt für nicht ausreichend. Der dagegen gerichtete Antrag der Opel Automobile GmbH auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Schleswiger Verwal­tungs­gericht blieb ohne Erfolg (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwal­tungs­gericht, Beschluss v. 09.11.2018 - 3 B 127/18 -).

Anordnung des Rückrufs ist sofort vollziehbar

Das Schleswig-Holsteinische Oberver­wal­tungs­gericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde zurück. Wie die erste Instanz ließ das Oberver­wal­tungs­gericht offen, ob das Kraft­fahrt­bun­desamt zu Recht von einer unzulässigen Abschalt­ein­richtung ausgeht oder ob diese, so die Opel Automobile GmbH, notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und den sicheren Betrieb der Fahrzeuge zu gewährleisten. Hierfür seien zum einen rechtliche Fragen zu klären, die gegebenenfalls eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich machten. Zum anderen gebe es technische Fragen, zu denen Sachverständige zu hören seien. Dies müsse dem Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten bleiben. Die bei offener Rechtslage vorzunehmende Folgenabwägung gehe zulasten der Opel Automobile GmbH. Deren Sorge um einen drohenden Reputa­ti­o­ns­schaden habe gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz von Gesundheit und Umwelt zurückzutreten. Durch das Software-Update würden die Stickoxid-Emissionen der verbliebenen Fahrzeuge auf jeden Fall erheblich reduziert. Die Anordnung des Rückrufs ist damit sofort vollziehbar. Betroffen sind die Fahrzeugmodelle Opel Zafira 1.6 und 2. CDTi, Opel Cascada 2. CDTi und Opel Insignia 2. CDTi aus den Jahren 2013 bis 2016.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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