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Dokument-Nr. 30238

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss03.05.2021

Teilerfolg gegen Alkohol­aus­schank- und -verzehrverbot in ElmshornVerbot von Alkohol­aus­schank und -verzehr in Pinneberg ist rechtswidrig

Das Verwal­tungs­ge­richts ha die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Bürgers gegen das in der Allge­mein­ver­fügung des Kreises Pinneberg vom 16. April 2021 unter Ziffer 2 angeordnete Verbot zum Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken im Stadtgebiet Elmshorn (Bahnhofs­vorplatz und Holstenplatz einschließlich des Durchgangs zur Holstenstraße sowie dazugehörend der westliche Eingangsbereich von der Königsstraße ab der Kreuzung Holstenstraße/Berlinerstraße bis zur Bahnun­ter­führung sowie der Zugang zum ZOB ab der Schulstraße) angeordnet.

Die Kammer hat die Entscheidung im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren darauf gestützt, dass die angegriffene Regelung in der Allgemeinverfügung nach summarischer Prüfung mangels ausreichender Begründung rechtswidrig sei. Zwar sei der Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken auf öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, gemäß § 2 b Satz 1 der Corona-BekämpfVO untersagt. Es sei jedoch erforderlich, dass die zuständige Behörde die Bereiche und die zeitlichen Beschränkungen durch Allge­mein­ver­fügung festlege. Der Behörde obliege insoweit ein Handlungs­auftrag derart, dass die maßgeblichen Gründe darzulegen seien. Dieser Verpflichtung habe der Kreis Pinneberg nicht genügt.

Pflicht zur Ermes­sen­s­er­wägung und genauen Bestimmung der Maßnahmen nicht erfüllt

In der Begründung der angegriffenen Allge­mein­ver­fügung habe die Behörde weder dargelegt, weshalb im gesamten Kreisgebiet lediglich der genannte Bereich in Elmshorn für ein Alkoholverbot bestimmt worden sei noch, weshalb es keine zeitliche Begrenzung geben solle. Auch ließe die Begründung die erforderlichen Ermes­sen­s­er­wä­gungen nicht erkennen. Soweit sich der Antragsteller gegen die mit der Allge­mein­ver­fügung angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Gebiet der Stadt Elmshorn gerichtet hat, blieb sein Antrag ohne Erfolg. Das Gericht hat im Rahmen einer weiteren Inter­es­se­n­ab­wägung entschieden, dass die Belange des Antragstellers hinter der im überragenden öffentlichen Interesse stehenden Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungs­fä­higkeit der ärztlichen, insbesondere kranken­hau­s­ärzt­licher (Intensiv-)Versorgung, zurückzustehen haben.

Keine Entscheidung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz

Eine Entscheidung über Ziffer 2 Satz 1 der Allge­mein­ver­fügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Pinneberg bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner vom 30. April 2021, wonach der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken im öffentlichen Raum untersagt ist, hat die Kammer dabei nicht getroffen. Diese im Entschei­dungs­zeitpunkt noch geltende Regelung hat der Antragsteller nicht angegriffen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)

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