18.01.2025
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18.01.2025  
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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss28.02.2014

Medien­äu­ße­rungen des Landes­daten­schutz­beauftragten zu bayerischem Apotheken­rechen­zentrum nur eingeschränkt zulässigMedien­öf­fentliche kritische Äußerung als eigene Auffassung gekennzeichnet sein und darf keine unangemessen zuspitzenden Formulierungen enthalten

Der schleswig-holsteinische Landes­daten­schutz­beauftragte darf sich medien­öf­fentlich kritisch zur Praxis eines der bayerischen Daten­schutz­aufsicht unterliegenden Apotheken­rechen­zentrums äußern, wenn er dies als seine eigene Auffassung kennzeichnet und keine unangemessen zuspitzenden Formulierungen verwendet. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht entschieden und damit der Beschwerde des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz gegen einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts teilweise stattgegeben.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) - der Landes­da­ten­schutz­be­auf­tragte - war in mehreren Medienberichten u.a. im Spiegel, Spiegel-Online, der TAZ und der Deutschen Welle im August 2013 mit kritischen Bewertungen zur Praxis der Anonymisierung von Rezep­t­a­b­rech­nungsdaten auch eines in Bayern ansässigen, aber bundesweit tätigen Apothe­ken­re­chen­zentrums zitiert worden. Dessen unter den Daten­schutz­be­hörden in seiner Rechtmäßigkeit umstrittenes Anony­mi­sie­rungs­ver­fahren war von der zuständigen bayerischen Daten­schutz­auf­sichts­behörde geprüft und gebilligt worden. Daraufhin erwirkte das Rechenzentrum beim Verwal­tungs­gericht eine einstweilige Anordnung, mit der dem ULD eine Wiederholung entsprechender medien­öf­fent­licher Äußerungen untersagt wurde. Dagegen hatte das ULD Beschwerde eingelegt.

ULD muss gebotene Sachlichkeit und Verhält­nis­mä­ßigkeit wahren

Das Schleswig-Holsteinisches Oberver­wal­tungs­gericht hat in seiner Entscheidung eine Befugnis des ULD zu Presse­äu­ße­rungen bei einem begründeten Gefah­ren­verdacht für den Schutz persönlicher Daten grundsätzlich anerkannt. Das ULD habe aber die hierbei gebotene Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu wahren. Es müsse in seinen Äußerungen durch entsprechend zurückhaltende Formulierungen berücksichtigen, dass die zuständige Aufsichts­behörde (hier in Bayern) eine Prüfung mit positivem Ergebnis durchgeführt habe. Daher müsse die schleswig-holsteinische Daten­schutz­behörde ihre Kritik (z.B.: „die Antragstellerin gebe keine anonymisierten, sondern pseud­ony­mi­sierte Daten heraus“) als eigene Auffassung kennzeichnen. Mit unangemessen verab­so­lu­tie­renden, skanda­li­sie­renden oder diskre­di­tie­renden Bewertungen (z.B.: „das Geschäftsmodell der Antragstellerin sei illegal“) werde der Bereich zulässiger medien­öf­fent­licher Äußerungen über das von der bayerischen Aufsichts­behörde akzeptierte Verfahren der Daten­auf­be­reitung verlassen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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