21.11.2024
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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss27.10.2017

Großflächiger Landschafts­schutz muss mit dem Land abgestimmt werdenEilantrag eines Windkraft­anlagen­betreibers gegen den Kreis Dithmarschen erfolgreich

Die Sicherstellung eines großflächigen, ca. 29.000 ha großen Gebiets für den Landschafts­schutz - mit der Folge eines Ausschlusses von Windkraft­anlagen - darf nicht ohne vorherige Abstimmung mit der Landes­planungs­behörde erfolgen. Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht dem Eilantrag eines Windkraft­anlagen­betreibers gegen eine Verordnung des Kreises Dithmarschen stattgegeben.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kreis hatte in seiner Verordnung den als "charak­te­ris­tischen Landschaftsraum" bezeichneten Bereich der Geest für den Landschafts­schutz sichergestellt und zugleich bestimmt, dass dort künftig keine Windkraft­anlagen mehr errichtet werden dürfen. Dagegen wandte sich ein Windkraft­an­la­gen­be­treiber, der den Erfolg seiner Geneh­mi­gungs­anträge für neue Anlagen infolge dieser Verordnung als gefährdet ansah.

Verordnung darf Geneh­mi­gungs­an­trägen des Windkraft­an­la­gen­be­treibers nicht entge­gen­ge­halten werden

Das Schleswig-Holsteinische Oberver­wal­tungs­gericht hat den Vollzug der Verordnung durch eine einstweilige Anordnung ausgesetzt, was zur Folge hat, dass die Verordnung den Geneh­mi­gungs­an­trägen des Windkraft­an­la­gen­be­treibers nicht entge­gen­ge­halten werden kann. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der gegen die Verordnung gerichtete Normen­kon­trol­lantrag des Windkraft­an­la­gen­be­treibers voraussichtlich Erfolg haben werde. Die Sicherstellung für den Landschafts­schutz setze voraus, dass dieser nach den gesetzlichen Kriterien (§ 26 BNatSchG) erforderlich sei, was im Hinblick auf die Größe des betroffenen Gebiets und bereits gegebene Beein­träch­ti­gungen des Landschafts­bildes einer besonderen Prüfung bedürfe. Die Gebietsgröße von mehr als 1/5 der gesamten Kreisfläche führe dazu, dass die Verordnung des Kreises "raumbedeutsam" sei, so dass es vor ihrem Erlass einer Abstimmung mit der für die Raumord­nungs­planung allein zuständigen Landes­pla­nungs­behörde bedurft hätte. Eine Abstimmung fehle jedoch. Dem Kreis sei es - so das Gericht - nicht gestattet, im Wege der Sicher­stel­lungs­ver­ordnung einseitig bindende Vorgaben zu "setzen" und damit eine große, für die Raumordnung bedeutsame Teilfläche der - derzeit laufenden - Landesplanung für Windener­gie­f­lächen zu entziehen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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