18.10.2024
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil07.12.2015

GEMA-Gebühren: Stadt Kiel haftet nicht für Nutzung von Urheberrechten bei allen musikalischen Darbietungen auf der Kieler WocheStadt Kiel ist im urheber­recht­lichen Sinne nicht Veranstalterin sämtlicher öffentlicher Musikd­a­r­bie­tungen

Die Landes­hauptstadt Kiel haftet nicht für die Nutzung von Urheberrechten bei allen musikalischen Darbietungen während der "Kieler Woche", sondern nur bei den von ihr selbst durchgeführten Musik­veranstaltungen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­ge­richte und wies die Klagen der GEMA gegen die Stadt Kiel auf Zahlung von insgesamt rund 800.000 Euro zurück.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die GEMA nimmt als Verwer­tungs­ge­sell­schaft die musikalischen Aufführungs- und mechanischen Verviel­fäl­ti­gungs­rechte von Urhebern wahr. Sie verlangte von der Stadt Kiel Zahlungen für die Nutzung von Urheberrechten durch musikalische Darbietungen während der "Kieler Woche" in den Jahren 2006 bis 2012 in Höhe von rund 800.000 Euro. In den Jahren 1995 bis 2005 hatten die GEMA und die Stadt Kiel jeweils pauschale Lizenzverträge für eine Reihe von Musikd­a­r­bie­tungen während der jeweiligen "Kieler Woche" abgeschlossen. In den Jahren 1995 bis 2005 nahm die Stadt Kiel mit Wissen der GEMA die jeweiligen Anbieter von Musikd­a­r­bie­tungen "in Regress", indem sie ihnen auf der Grundlage der pauschalen Lizenzverträge anteilige GEMA-Gebühren in Rechnung stellte.

Stadt zahlt lediglich Gebühren für von ihr selbst durchgeführte Musik­ver­an­stal­tungen

Anlässlich der "Kieler Woche" im Jahr 2006 entschied sich die Stadt Kiel, keine weitere Pauscha­l­ver­ein­barung mit der GEMA zu schließen. Sie zahlte lediglich die Gebühren für die von ihr selbst durchgeführten Musik­ver­an­stal­tungen (Stadtteilfeste, Veranstaltung im Volkspark Gaarden und die entgeltlichen Konzerte auf der Krusenkoppel). Die GEMA wollte wiederum, dass die Stadt Kiel für alle Veran­stal­tungs­flächen der "Kieler Woche" die GEMA-Gebühren entrichtete.

Bloßes Zurver­fü­gung­s­tellen einer Veran­stal­tungs­fläche macht Betreffenden noch nicht zum Veranstalter

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht entschied, dass der GEMA wegen der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken anlässlich der "Kieler Woche" in den Jahren 2006 bis 2012 kein weiterer Zahlungs­an­spruch gegen die Landes­hauptstadt Kiel zusteht. Die Landes­hauptstadt Kiel ist im urheber­recht­lichen Sinne nicht Veranstalterin oder Mitver­an­stalterin sämtlicher öffentlicher Musikd­a­r­bie­tungen auf allen anlässlich der "Kieler Woche" genutzten Flächen. Sie ist nur Veranstalterin im urheber­recht­lichen Sinne der von ihr selbst durchgeführten Live-Musikd­a­r­bie­tungen und Tonträ­ger­wie­dergaben. Ein Veranstalter muss einen maßgebenden Einfluss auf die Veranstaltung haben. Das bloße Zurver­fü­gung­s­tellen eines Veran­stal­tungs­raumes oder einer Veran­stal­tungs­fläche macht den Betreffenden noch nicht zum Veranstalter. Zwar mussten sich alle Schausteller, Stand- und Bühnenbetreiber bei dem Kieler-Woche-Büro der Stadt Kiel unter Angabe von Größe der Stände, der Produktpalette und sowie der benötigten Stromanschlüsse anmelden. Nach Auffassung des Gerichts bestehen aber keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Kiel in Bezug auf weitere - von ihr nicht der GEMA mitgeteilte - Konzert­ver­an­stal­tungen typische Aufgaben eines Konzert­ver­an­stalters ganz oder teilweise wahrgenommen hat, indem sie etwa in den organi­sa­to­rischen oder technischen Ablauf der einzelnen Musikd­a­r­bie­tungen eingebunden oder in finanzieller Hinsicht an solchen Konzert­ver­an­stal­tungen beteiligt war. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Stadt Kiel bei den Veranstaltungen Dritter auf der "Kieler Woche" Einfluss auf Inhalt und Ausrichtung der jeweiligen Musikprogramme hatte.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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