23.11.2024
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil22.03.2017

Google-Adword-Kampagne: Werbender haftet als "Störer" bei Erscheinen von Werbeanzeigen mit geschützter Unternehmens­bezeichnungVerletzung des Markengesetzes beruht auf konkreter Ausgestaltung der Anzeige und nicht auf Verwendung bestimmter Schlüsselwörter

Ist eine Google-Adword-Kampagne so eingerichtet, dass bei der Eingabe einer geschützten Unternehmens­bezeichnung eine Werbeanzeige einer anderen Person (Werbender) erscheint, so steht dem Inhaber der geschützten Unternehmens­bezeichnung auch dann ein Unterlassungs­anspruch gegen den Werbenden zu, wenn dieser nicht für die Einblendung seiner Anzeige verantwortlich ist, hiervon aber wusste. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls nutzt die geschäftliche Bezeichnung "W... C... T...". Die Beklagten sind in derselben Branche tätig wie der Kläger. Durch eine Adword-Kampagne der Beklagten erschien bei der Eingabe des Suchbegriffs "W... C... T..." im Suchfeld der Suchmaschine Google eine Anzeige der Beklagten. Der Kläger nahm die Beklagten daraufhin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Kiel hat der Unter­las­sungsklage des Klägers in der ersten Instanz stattgegeben.

Beklagte sind als "Störer" für Werbeanzeige verantwortlich

Diese Entscheidung bestätigte nun das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht. Zur Begründung führte das Gerichts aus, dass dem Kläger gegen die Beklagten ein Unter­las­sungs­an­spruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG zusteht. Die Beklagten haben die geschäftliche Bezeichnung des Klägers "W... C... T..." unbefugt in einer Weise benutzt, die zu Verwechslungen führen kann. Bei der Eingabe des Suchbegriffs "W... C... T..." im Suchfeld der Suchmaschine Google erschien nicht eine Anzeige des Klägers, sondern eine solche der Beklagten, die mit den Worten "Anzeige zu w...c...t..." überschrieben war. Nach dem Erschei­nungsbild haben die Beklagten damit das Unter­neh­mens­kenn­zeichen des Klägers als Werbung für sich benutzt, denn für den durch­schnitt­lichen Internetnutzer ist nicht erkennbar, ob eine - tatsächlich nicht bestehende - geschäftliche Verbindung zwischen den Beklagten und dem Kläger besteht. Vielmehr erweckt die Überschrift der Anzeige den Eindruck, dass die Anzeige eine solche des Klägers ist. Im Ergebnis unerheblich ist, ob die Überschrift von den Beklagten gewählt oder von Google erstellt wurde, da die Beklagten jedenfalls als Störer verantwortlich sind. Die Beklagten haben die geschäftliche Bezeichnung des Klägers nämlich in dem Moment kennzei­chenmäßig verwendet, als sie in Kenntnis des Umstandes, dass bei Eingabe des Suchbegriffs "W... C... T..." ihre Anzeige erscheint, nicht eingeschritten sind. Ihre Verant­wort­lichkeit entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagten kein mit dem Unter­neh­mens­kenn­zeichen des Klägers identisches oder ähnliches Schlüsselwort verwendeten. Die Verletzung des § 15 Abs. 2 Markengesetz beruht maßgeblich auf der konkreten Ausgestaltung der Anzeige und nicht auf der Verwendung eines bestimmten Schlüsselwortes.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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