21.11.2024
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Dokument-Nr. 19205

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss12.11.2014

Jahrzehntelang ohne Kontakt zur Schwester: In die USA ausgewanderter Deutscher kann nicht nach dem Verschollen­heits­gesetz für tot erklärt werdenAussage der gemeinsamen Mutter über Tod ihres Sohnes für Erbberechtigung der Schwester nicht ausreichend

Ein in die USA ausgewanderter Schleswig-Holsteiner ist nicht bereits deshalb für tot nach dem Verschollen­heits­gesetz zu erklären, weil dieser seit mehr als einem Viertel­jahr­hundert keinen direkten Kontakt zu seiner Schwester aufgenommen und die gemeinsame Mutter kurz vor ihrem Tod erklärt hat, dass der Sohn nicht mehr lebe. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht und hob damit einen Beschluss des Amtsgerichts Kiel auf, in dem der 1958 geborene Mann für tot erklärt worden war.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 1984 wanderte der damals junge Mann in die USA aus. Er heiratete eine US-Bürgerin und betrieb im Bundesstaat Arizona eine Autowerkstatt. Zu seiner Schwester hatte er nach der Auswanderung keinen direkten Kontakt mehr, schickte ihr lediglich im Jahr 1995 anlässlich der Geburt eines Kindes ein Paket. 2001 verstarb die gemeinsame Mutter. 2012 verstarb der gemeinsame Vater und wurde von seiner zweiten Ehefrau beerbt. Die Tochter machte daraufhin von der Witwe den Pflichtteil am väterlichen Erbe geltend und verlangte, dass der Pflichtteil so berechnet wird, als wenn sie keinen Bruder mehr hätte. Sie beantragte beim Amtsgericht Kiel ihren Bruder für tot zu erklären. Sie gab in dem Antrag an, dass die gemeinsame Mutter kurz vor ihrem Tod gesagt habe, dass der Bruder kinderlos verstorben sei. Weitere Nachfragen habe die Mutter abgetan.

Amtsgericht Kiel erklärt Betroffenen nach dem Verschol­len­heits­gesetz für tot

Nach Durchführung des Anhörungs­ver­fahrens nach dem Verschollenheitsgesetz forderte das Amtsgericht Kiel den Betroffenen mit einem im Februar 2014 an der Gerichtstafel ausgehängten Aufgebot, das auch in den Kieler Nachrichten veröffentlichte wurde, auf, sich bis Anfang April 2014 zu melden. Mit Beschluss aus April 2014 erklärte das Amtsgericht Kiel nach Ablauf der Frist den Betroffenen nach dem Verschol­len­heits­gesetz für tot. Hiergegen hat die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen Vaters Rechtsmittel zum Oberlan­des­gericht eingelegt.

Lebensalter des Bruders lässt möglichen Tod unwahr­scheinlich erscheinen

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht hob den Beschluss des Amtsgerichts Kiel über die Todeserklärung auf. Die Schwester des Betroffenen hat bereits durch ihre Angaben nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass "ernstliche Zweifel an dem Fortleben" des vermissten Bruders bestehen (§ 1 Verschol­len­heits­gesetz). Für die Annahme der Verschollenheit genügt es nicht, dass die Schwester zu ihrem Bruder keinen Kontakt mehr gehabt hat, seit er vor circa 30 Jahren in die USA ausgewandert ist, und seine Anschrift nicht kennt. Dass der Bruder auch nach dem Tod der Mutter im Jahre 2001 keinen Kontakt zu der Schwester gesucht hat, ist jedenfalls angesichts seines geringen Interesses an der Familie in Deutschland ohne Weiteres auch im Falle seines Fortlebens erklärbar. Der Betroffene ist aus freien Stücken in die USA ausgewandert und hat den Kontakt zu Teilen seiner Familie bewusst abgebrochen. Selbst wenn die Mutter vor ihrem Tod ohne Angabe von Details erklärt haben sollte, dass ihr Sohn verstorben sei, kann dies unter Berück­sich­tigung ihres früheren Verhaltens auch daran liegen, dass sie weiter "dichtgemacht" hat und nicht über ihren Sohn reden wollte. Das Lebensalter des im Jahr 1958 geborenen Mannes lässt es auch nicht als wahrscheinlich erscheinen, dass er bereits verstorben ist. Über körperliche oder psychische Erkrankungen ist ebenso wenig bekannt wie über besondere Gefahren für sein Leben. Die Schwester hat auch keinerlei weitere Tatsachen genannt, die auf ein Ableben des Bruders hindeuten. Eine Vielzahl weiterer Ermitt­lungs­mög­lich­keiten ist nicht genutzt. Dabei hätte es nahe gelegen, zumindest auf dem ohne Schwierigkeiten zugänglichen Weg über das Internet Informationen einzuholen, um etwas über das Schicksal des Bruders zu erfahren. Bei einer Inter­net­re­cherche über Suchmaschinen ergeben sich innerhalb weniger Minuten etliche vielver­spre­chende Ermitt­lungs­ansätze zum Auffinden des Bruders oder zur Klärung seines Verbleibs.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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