21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil04.06.2015

Gebäu­de­ver­si­cherer muss für gesamten Schwammbefall an versichertem Gebäude Versi­che­rungs­schutz gewährenVersi­che­rungs­schutz erstreckt sich nicht nur auf konkret nachgewiesene befallene Stellen innerhalb der Vertrags­laufzeit

Ein Gebäu­de­ver­si­cherer hat dem Gebäu­de­ei­gentümer für den gesamten Schwammbefall des versicherten Gebäudes und nicht nur hinsichtlich der innerhalb der Vertrags­laufzeit konkret nachgewiesenen befallenen Stellen Versi­che­rungs­schutz zu gewähren. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines mehrge­schossigen Mietobjekts, für das bei dem beklagten Versicherer eine gleitende Neuwert­ver­si­cherung gegen Schäden durch Schwamm und Hausbockkäfer bestand. Die Versicherung gewährte Schutz gegen Schäden, die durch holzzerstörende Pilze (Schwamm), nämlich den echten Hausschwamm, den Kellerschwamm, den Porenschwamm, den Blättling und den Hausbockkäfer verursacht werden. Die Klägerin kündigte die Versicherung, entdeckte aber einen Monat vor Vertragsablauf einen erheblichen Schwammbefall an dem Gebäude und meldete dies der Versicherung. Der Versicherer verlangte von ihr noch vor Ablauf der Vertrags­laufzeit genaue Angaben und Nachweise, aus der sich der Befall mit einer versicherten Schwammart ergibt. Die Klägerin schaltete einen Sachver­ständigen ein, der an dem Gebäude 36 Proben aus dem Bauholz nahm und in 24 dieser Proben Pilz- und Schäd­lings­befall feststellte. Der Versicherer erkannte an, für die Sanierung der festgestellten Schadstellen einzustehen, und wies aber darauf hin, dass er für weitere bisher nicht angezeigte Befall Bereiche nicht einstehen würde. Diese seien neue Schadensfälle, die außerhalb der Vertrags­laufzeit liegen würden.

Gebäu­de­ei­gen­tümerin klagt auf Feststellung des Versi­che­rungs­schutzes für gesamten Schwammbefall

Nach Ablauf des Versi­che­rungs­ver­trages wurde ein weiterer großer Befall durch Hausschwamm an der Holztrag­kon­struktion im Dachgeschoss des Gebäudes festgestellt. Daraufhin klagte die Gebäu­de­ei­gen­tümerin auf Feststellung des Versi­che­rungs­schutzes für den gesamten Schwammbefall.

Versicherer muss für gesamten Schwammbefalls Versi­che­rungs­schutz gewähren

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht entschied, dass der Versicherer der Gebäu­de­ei­gen­tümerin hinsichtlich des gesamten Schwammbefalls an dem versicherten Gebäude Versi­che­rungs­schutz zu gewähren hat. Eine Beschränkung auf nur diejenigen Schäden, die bis zum Ende der Vertrags­laufzeit positiv festgestellt und der Versicherung konkret angezeigt wurden, lässt sich den Versi­che­rungs­be­din­gungen nicht entnehmen. In den Vertrags­be­din­gungen heißt es, dass der Versi­che­rungsfall beginnt, sobald der Versi­che­rungs­nehmer von dem Schaden­se­r­eignis (Befall) Kenntnis erlangt, spätestens mit der Feststellung des Schadens durch den Versicherer. Dem liegt aus der Sicht eines durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmers die Vorstellung zu Grunde, dass das Gebäude von einem Pilz befallen ist, der Pilzbefall wahrgenommen wird - womit der Versi­che­rungsfall eingetreten ist - und dann sämtlicher festgestellter weiterer Schwamm vollständig beseitigt wird. Dies wird verständiger Weise auch der typische Fall eines Schadens durch Schwamm sein. In aller Regel wird zunächst eine einzelne Stelle auffällig werden und dadurch dem Versi­che­rungs­nehmer zur Kenntnis gelangen. Dessen Meldung zieht dann weitere Unter­su­chungs­maß­nahmen nach sich, die regelmäßig einen weiteren Befall zu Tage fördern, dessen Sanierung insgesamt Inhalt des Versprechens des Versicherers ist. Wäre es anders, könnte der Versicherer den Umfang seiner Leistungs­pflicht allein dadurch reduzieren, dass er - wie hier - die nach der ersten Schadensmeldung vorgesehenen eigenen Feststellungen unterlässt oder verzögert. Dass für den Beginn des Versi­che­rungsfalls auch auf die Kenntnis des Versi­che­rungs­nehmers abgestellt wird, soll verständiger Weise nur dem Versi­che­rungs­nehmer in der Weise zugutekommen, dass nach einem gemeldeten Schwammschaden, der sich regelmäßig latent entwickelt und vom Versi­che­rungs­nehmer entsprechend spät bemerkt wird, der Versicherer nicht einwenden kann, dass der erste Fall schon vor Versi­che­rungs­beginn entstanden sei.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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