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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss27.01.2014

OLG Schleswig-Holstein erkennt Adoption eines Kindes in den USA durch homosexuelle Leben­s­part­ne­rinnen anAmerikanische Adoptions­entscheidung steht nicht in eklatantem Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht hat die Adoptions­entscheidung eines us-amerikanischen Gerichts in Deutschland anerkannt, die die gemeinsame Adoption eines Kindes in den USA durch eine homosexuelle Lebens­ge­mein­schaft aussprach. Nach deutschem Recht ist die gemein­schaftliche Adoption eines Kindes für eingetragene Lebenspartner in Deutschland durch die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch ausgeschlossen (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2008 adoptierten die Beteiligte zu 1) (deutsche Staats­an­ge­hörige) und ihre Lebensgefährtin, die Beteiligte zu 2) (us-amerikanische Staats­an­ge­hörige), in den USA gemeinsam ein im Jahr 2008 geborenes Kind. Die beiden Frauen leben und lebten in den USA. und waren damals nicht verheiratet oder sonst in einer rechtlich abgesicherten Lebens­ge­mein­schaft miteinander verbunden. Die Adopti­o­ns­ent­scheidung wurde durch einen District Court des Bundesstaates Minnesota nach dem inner­staat­lichen Recht des Bundesstaates ausgesprochen. Die Beteiligte zu 1) beantragte die Anerkennung der us-amerikanischen Adopti­o­ns­ent­scheidung in Deutschland.

Amtsgericht lehnt Anerkennung der Adoption in Deutschland ab

Das Amtsgericht Schleswig lehnte in erster Instanz die Anerkennung der Adoption in Deutschland wegen der fehlenden rechtlichen Absicherung der Lebens­ge­mein­schaft ab. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legten die Beteiligten Beschwerde zum Oberlan­des­gericht ein. Während des Beschwer­de­ver­fahrens heirateten die beiden Mütter im November 2013 in Kalifornien/USA.

Us-amerikanische Adopti­o­ns­ent­scheidung ist in Deutschland anzuerkennen

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht entschied, dass die us-amerikanische Adopti­o­ns­ent­scheidung in Deutschland anzuerkennen ist. Die Anerkennung der Entscheidung führt nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). Nach inzwischen erfolgter Heirat nach us-amerikanischem Recht kann die Anerkennung nicht deswegen verweigert werden, weil ein gleich­ge­schlecht­liches Paar in Deutschland trotz Eintragung als registrierte Partnerschaft ein Kind nicht gemeinsam adoptieren könnte (§ 1741 Abs. 2 BGB), erläuterte das Gericht. Denn angesichts der sich auch in Deutschland für gleichgeschlechtliche Paare immer weiter öffnenden Adopti­o­ns­mög­lich­keiten kann nicht angenommen werden, dass eine Adopti­o­ns­ent­scheidung, die eine gemeinsame Adoption eines inzwischen nach us-amerikanischem Recht verheirateten gleich­ge­schlecht­lichen Paares ausspricht, noch in eklatantem Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts stünde.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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