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Dokument-Nr. 22093

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss26.11.2015

Lotsen haben bei defekten Schleusentoren keinen Anspruch auf Ersatz ihres Verdien­st­ausfallsPflicht der BRD zur Wartung und Unterhaltung des Nord-Ostsee-Kanals dient nur der Schifffahrt allgemein löst keine Schadens­ersatz­an­sprüche einzelner Lotsen aus

Bleiben die Schleusentore des Nord-Ostsee-Kanals wegen eines Defekts geschlossen, so haben Lotsen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Ersatz ihres Verdien­st­ausfalls. Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht entschied, dass die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wartung und Unterhaltung des Nord-Ostsee-Kanals nur der Schifffahrt allgemein dient und keine Schadens­ersatz­an­sprüche im Hinblick auf einzelne Lotsen auslöst.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Lotse auf dem Nord-Ostsee-Kanal. Im März 2013 führten Defekte an den Schleusentoren der beiden Schleusen in Brunsbüttel dazu, dass beide Kammern der großen Schleuse und eine Kammer der kleinen Schleuse für acht Tage geschlossen werden mussten. Dadurch stand nur noch eine Kammer der kleinen Schleuse zur Verfügung. Schiffe mit einer Länge von mehr als 125 m konnten in dieser Zeit nicht geschleust werden. Der Kläger verlangt nun von der Bundesrepublik Deutschland seinen Verdienstausfall ersetzt, den er auf rund 20 % seines durch­schnitt­lichen Monat­s­ein­kommens beziffert.

LG und OLG verneinen Amtspflicht­ver­letzung der BRD

Das Landgericht Kiel wies die Klage in erster Instanz mit der Begründung ab, dass die Beklagte keine Amtspflicht verletzt habe, die dem Kläger gegenüber bestehe. Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht bestätigt diese Auffassung.

Lotse hat trotz verringerten Einkünften gesetzliches Minde­st­ein­kommen erzielt

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Schaden­s­er­satz­an­spruch des Klägers gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen verringerter Einkünfte aus Lotsendiensten im Zeitraum der Schleu­sen­sperrung nicht bestehe. Dabei könne offen bleiben, ob die Beklagte ihre gesetzliche Pflicht zur Unterhaltung der Schleu­se­n­anlagen des Nord-Ostsee-Kanals überhaupt fahrlässig verletzt habe, denn die Vorschriften im Bundes­was­ser­stra­ßen­gesetz über die Unterhaltung und den Betrieb der Wasserstraßen begründen keine Amtspflichten, die dem Kläger als Lotsen gegenüber bestehen. Diese Bestimmungen schützen nur die Belange der Schifffahrt allgemein. Sie dienen dagegen nicht den Interessen einzelner Personen und können deshalb auch keine Schaden­er­satz­ver­pflich­tungen gegenüber Einzelnen auslösen. Das Interesse der Lotsen an der Erzielung von Einkünften werde nach Aussage des Gerichts durch das Seelotsengesetz ausreichend geschützt. Der Kläger habe trotz der verringerten Einkünfte aufgrund der zeitweisen Unpas­sier­barkeit des Kanals das Minde­st­ein­kommen erzielt, was ihm nach diesem Gesetz zustehe.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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