14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil17.09.2015

Teilnehmer einer gemeinsamen Baumfällaktion haftet nicht für schwere Verletzung des BekanntenBei gemeinsam geplanter gefährlicher Handlung kann Schaden nicht einem einzelnen zugerechnet werden

Verabreden sich Bekannte zu gemeinsamen Baumfäl­l­a­r­beiten mit einem abgesprochenen arbeitsteiligen Vorgehen, so haftet ein Teilnehmer der gemeinsamen Aktion nicht dem anderen Teilnehmer, auch wenn dieser sich dabei schwer verletzt. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht und wies damit die Klage eines Mannes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ab, der bei Baumfäl­l­a­r­beiten aus acht Metern Höhe gestürzt war.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger und zwei weitere Bekannte verabredeten sich im Frühjahr 2011 zu einer gemeinsamen Baumfällaktion. Sie hatten alle schon in der Vergangenheit Säge- und Fällarbeiten durchgeführt und gingen nach einem gemeinsamen, zuvor besprochenen Plan arbeitsteilig vor. Der Kläger hatte Motorsäge, Seile und andere Utensilien mitgebracht. Sein Bekannter, den er anschließend verklagte, hatte einen Hubwagen und einen Traktor geliehen. Der Hubwagen wurde unter einer Linde positioniert und der Kläger auf der Hebebühne in Höhe der Baumkrone hochgefahren. Der Kläger befestigte an einem in der Krone der Linde befindlichen Ast ein Seil. Die beiden anderen Bekannten verlängerten das Ende des Seils, indem sie hieran weitere Seile knoteten. Sie befestigten das letzte Ende am Traktor. Der Beklagte befand sich im Traktor und hielt mit diesen die anein­an­der­ge­knoteten Seile auf Spannung. Der Kläger begann auf der ausgefahrenen Hebebühne mit der Motorsäge den Ast abzusägen, der Beklagte fuhr mit dem Traktor an. Als oder nachdem sich der Ast vom Baum löste, wurde der Beklagte durch den Ast aus der Kanzel der Hebebühne geschleudert und stürzte aus etwa acht Metern Höhe zu Boden, wobei er sich schwer verletzte. Bei diesem Vorgang riss eines der Seile kurz hinter dem Traktor. Die Verknotung der Seile selbst löste sich nicht. Der Kläger verklagte daraufhin seinen Bekannten, der im Traktor gesessen hatte, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Abwälzung der finanziellen Folgen der Körper­ver­letzung auf den Beklagten stellt Verstoß gegen Verbot des Selbst­wi­der­spruches dar

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht entschied, dass der Beklagte nicht für die Schäden, die der Kläger bei der gemeinsamen Baumfällaktion erlitten hat, haftet. Zwar handelte der Beklagte fahrlässig und hat durch sein Verhalten den Unfall mitverursacht. Der vorgesehene Ablauf, wonach der Kläger von der Bühne aus den Ast absägte und dieser dann im Fallen weggezogen wird, war extrem gefährlich und sorgfaltswidrig. Dieser Plan war schon deshalb nicht gefahrlos umsetzbar, weil eine Kommunikation zwischen dem Kläger und dem Beklagten fast ausgeschlossen war. Der Kläger hielt die Motorsäge und befand sich neben der Baumkrone, der Beklagte in einem Traktor mit laufendem Motor. Außerdem bestand offensichtlich die Gefahr, dass durch den Sturz oder Seitbewegungen des Astes der Kläger oder die Hebebühne getroffen würden. Da jedoch eine gemeinsam geplante gefährliche Handlung vorlag, bei der der Beklagte sich an den Plan gehalten hatte, ist ihm der Schaden des Klägers nicht zuzurechnen. Der Kläger verletzt das aus dem Gebot von Treu und Glauben folgende Verbot des Selbst­wi­der­spruches, wenn er die finanziellen Folgen seiner Körperverletzung teilweise auf den Beklagten abwälzen will, obwohl er selbst es war, der sich aus freiem Entschluss und eigener Sorglosigkeit in die gefährliche Situation begeben hat. Der Kläger konnte aus seiner Position auf dem Hubwagen in rund acht Metern Höhe die Gefährlichkeit der Situation deutlich besser erkennen als der Beklagte. Ihm musste die Fallhöhe bewusst sein, er hatte es in der Hand sich anzugurten und konnte die Größe und Position des Astes besser einschätzten. Dadurch dass er die Säge selbst geführt hat, hatte er allein es in der Hand, die gefährliche Arbeitsweise jederzeit zu beenden. Einen zusätzlichen Gefahrenkreis hat der Beklagte nicht dadurch geschaffen, dass er an dem Ast zog. Diese Arbeitsteilung entsprach vielmehr dem gemeinsamen Vorhaben der Parteien.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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