18.10.2024
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss04.04.2019

Bußgeld wegen verweigerter Teilnahme an MoscheebesuchVerhinderung des Schulbesuchs am gesamten Tag rechtfertigt Geldbuße

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht hat entschieden, dass die Eltern eines Schülers, die ihren Sohn an einem Schultag nicht zur Schule schickten, um seine Teilnahme an einem Moscheebesuch zu verhindern, ein festgesetztes Bußgeld in Höhe von insgesamt 50 Euro zahlen müssen. Das Oberlan­des­gericht ließ damit die Rechts­be­schwerde der Eltern gegen das Urteil des Amtsgerichts Meldorf nicht zu.

Die Betroffenen des zugrunde liegenden Falls sind die Eltern eines Schülers, der im Frühsommer 2016 die 7. Klasse eines Gymnasiums in Rendsburg besuchte. Der Lehrplan für das Fach Erdkunde sah unter anderem den "Besuch eines islamischen Kulturzentrums, einer Moschee" vor. Dementsprechend wurde für den 14. Juni 2016 in der 5. und 6. Schulstunde der Besuch einer nahegelegenen Moschee angesetzt. Die Betroffenen teilten der Schule mit, dass sie der Teilnahme ihres Sohnes an dem Moscheebesuch aus weltan­schau­lichen Gründen nicht zustimmen würden. Die Schulleiterin hielt unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Veranstaltung daran fest, dass ein Fernbleiben des Sohnes nicht möglich sei. In Kenntnis dieser Umstände schickten die Betroffenen ihren Sohn am 14. Juni 2016 nicht zur Schule.

AG verhängt Bußgeld

Das Amtsgericht Meldorf verhängte gegen die Betroffenen Bußgelder wegen vorsätzlicher Verhinderung des Schulbesuchs in Höhe von jeweils 25 Euro verhängt. Die Anträge der Betroffenen auf Zulassung der Rechts­be­schwerde verwarf das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht.

OLG bestätigt Entscheidung des AG

Zur Begründung führte das Oberlan­des­gericht aus: Werde gegen die Betroffenen - wie hier - eine Geldbuße von nicht mehr als jeweils 100 Euro festgesetzt, so sei die Rechts­be­schwerde u. a. dann zuzulassen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts geboten erscheine. Dafür müssten die aufgeworfenen Rechtsfragen jedoch entschei­dungs­er­heblich, klärungs­be­dürftig und abstrakt von praktischer Bedeutung sein. Sinn des Zulas­sungs­ver­fahrens sei es nicht, die rechtlich richtige Entscheidung im Einzelfall herzustellen. An der Entschei­dungs­er­heb­lichkeit der aufgeworfenen Fragen fehle es vorliegend. Das Amtsgericht habe die Verhängung des Bußgeldes bereits darauf gestützt, dass die Betroffenen nicht nur die Teilnahme ihres Sohnes am Moscheebesuch in der 5. und 6. Schulstunde verhinderten, sondern auch den Schulbesuch in den davorliegenden vier Schulstunden. Bereits die Verhinderung des Schulbesuchs in den ersten vier Unter­richts­s­tunden rechtfertige jedoch die Verurteilung zu den - moderaten - Geldbußen in Höhe von jeweils 25 Euro. Die weiteren rechtlichen Würdigungen des Amtsgerichts zur Verhinderung des Moscheebesuchs seien nur hypothetischer Natur und hätten keine tragende Bedeutung für die Verhängung des Bußgeldes.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online (pm)

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