21.11.2024
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Dokument-Nr. 32076

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss13.07.2022

Energie­ver­sorgung: Eilanträge gegen Bau einer Hoch­spannungs­leitung erfolglosHoch­spannungs­leitung zwischen Oberelsdorf und Röhrsdorf darf vorläufig gebaut werden

Die Hoch­spannungs­leitung zwischen Oberelsdorf (Lunzenau) und Chemnitz-Röhrsdorf darf vorläufig gebaut werden. Das Sächsische Obe­rverwaltungs­gericht hat zwei Eilanträge betroffener Grund­stück­eigentümer abgelehnt.

Die neue Trasse soll zur Sicherung der Energie­ver­sorgung einen Leitungsring schließen, mit dem insbesondere der Abfluss von eingespeister Windenergie in die großen Verbrauchs­zentren ermöglicht werden soll. Gegenstand der nun entschiedenen Verfahren ist ein etwa 18 km langer Abschnitt zwischen den Umspannwerken Oberelsdorf und Röhrsdorf. Gegen den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen haben die Eigentümer zweier Grundstücke, über die die geplante Freileitung verlaufen soll, Klage erhoben. Da diese Klagen keine aufschiebende Wirkung haben, haben die Betroffenen darüber hinaus im Eilverfahren begehrt, den Bau der Leitung zu stoppen. Diese Anträge hat das Oberver­wal­tungs­gericht nun abgelehnt.

Erdverkabelung oder Freileitung? - Prüfung nach Energie­wirt­schafts­gesetz

In der Sache war vom Gericht unter anderem zu prüfen, ob die Trasse mit einer Freileitung geplant werden durfte oder ob dem Energie­ver­sorger hätte auferlegt werden müssen, die Leitung als Erdkabel auszuführen. § 43 h des Energie­wirt­schafts­ge­setzes sieht seit dem Jahr 2011 für Hochspan­nungs­lei­tungen bis 110 kV einen Erdkabelvorrang vor, wenn die Erdverkabelung nicht mehr als um den Faktor 2,75 teurer als eine Freileitung ist. Die Landesdirektion Sachsen hat hierzu Gutachten eingeholt, nach denen die Kosten für ein Erdkabel über dieser Grenze liegen.

Prüfung nach § 43 h des Energie­wirt­schafts­ge­setzes und Wahl der Trasse nicht zu beanstanden

Diese Prüfung hat das Oberver­wal­tungs­gericht ebenso wenig beanstandet wie die Wahl der Trasse, die im Wesentlichen parallel zur Bundesautobahn 72 geführt wird. Darüber hinaus haben die Antragsteller verschiedene Verfah­rens­fehler gerügt, die das Oberver­wal­tungs­gericht nach der im einstweiligen Rechtsschutz nur möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen konnte. Gegen die Beschlüsse des Oberver­wal­tungs­ge­richts ist kein Rechtsmittel gegeben. Über die Klagen in der Hauptsache ist noch nicht entschieden.

Quelle: Sächsische Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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