15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 16340

Drucken
ergänzende Informationen

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss17.07.2013

Unister GmbH muss Sächsischem Daten­schutz­beauftragten umfassend Auskunft gebenEinholung umfassender Auskünfte zur Kontrolle der Einhaltung des Datenschutzes bei Unister geeignet, erforderlich und verhältnismäßig

Das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht hat in zwei Eilbeschlüssen entschieden, dass die Unister Holding GmbH verpflichtet ist, dem Sächsischen Daten­schutz­beauftragten umfassend Auskunft zu Geschäfts­pro­zessen zu geben.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte der Sächsische Daten­schutz­be­auf­tragte von der Mutter- und einer Tochter­ge­sell­schaft von Unister in mehreren Punkten umfassende Auskünfte über die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung perso­nen­be­zogener Daten in der Unter­neh­mens­gruppe, die Inter­net­we­b­seiten betreibt und vermarktet. Damit soll die Einhaltung des Datenschutzes bei Unister kontrolliert werden. Der Daten­schutz­be­auf­tragte erklärte das Auskunfts­ver­langen für sofort vollziehbar, d. h. die Auskünfte müssen trotz dagegen erhobener Klagen sofort erteilt werden. Zudem droht für jede nicht erteilte Auskunft ein Zwangsgeld von 5.000 Euro. Unister suchte daher gegen die sofortige Vollziehbarkeit in den beiden Eilverfahren um vorläufigen Rechtsschutz nach.

Daten­schutz­be­auf­tragter durch Bundes­da­ten­schutz­gesetz zur Einholung umfassender Auskünfte ermächtigt

Vor dem Verwal­tungs­gericht Leipzig blieb Unister jedoch erfolglos, ebenso mit den dagegen erhobenen Beschwerden beim Sächsischen Oberver­wal­tungs­gericht. Bei eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage, so das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht, sei davon auszugehen, dass die Auskünfte zu Recht verlangt und die erhobenen Klagen erfolglos bleiben werden. Das Bundes­da­ten­schutz­gesetz ermächtige den Daten­schutz­be­auf­tragten zur Einholung so umfassender Auskünfte. Dies sei auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die Einhaltung des Datenschutzes bei Unister zu kontrollieren. Weder gebe es mildere Mittel noch belaste der Aufwand für die umfassende Auskunft­s­er­teilung angesichts der Unter­neh­mensgröße Unister über Gebühr. Anders als Unister meine, sei das Auskunfts­ver­langen auch bestimmt genug formuliert. Unister könne erkennen, welche Auskünfte in welchem Umfang zu erteilen seien. Die bisher gegebenen Auskünfte seien hingegen unzureichend. Das Auskunfts­ver­langen müsse auch sofort vollziehbar sein. Sonst könne sich Unister durch Klageerhebung für längere Zeit der Auskunftspflicht entziehen. Die Einhaltung des Datenschutzes wäre dann bei Unister nicht mehr effektiv zu kontrollieren.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss16340

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI