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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss17.07.2013
Unister GmbH muss Sächsischem Datenschutzbeauftragten umfassend Auskunft gebenEinholung umfassender Auskünfte zur Kontrolle der Einhaltung des Datenschutzes bei Unister geeignet, erforderlich und verhältnismäßig
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in zwei Eilbeschlüssen entschieden, dass die Unister Holding GmbH verpflichtet ist, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten umfassend Auskunft zu Geschäftsprozessen zu geben.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte der Sächsische Datenschutzbeauftragte von der Mutter- und einer Tochtergesellschaft von Unister in mehreren Punkten umfassende Auskünfte über die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten in der Unternehmensgruppe, die Internetwebseiten betreibt und vermarktet. Damit soll die Einhaltung des Datenschutzes bei Unister kontrolliert werden. Der Datenschutzbeauftragte erklärte das Auskunftsverlangen für sofort vollziehbar, d. h. die Auskünfte müssen trotz dagegen erhobener Klagen sofort erteilt werden. Zudem droht für jede nicht erteilte Auskunft ein Zwangsgeld von 5.000 Euro. Unister suchte daher gegen die sofortige Vollziehbarkeit in den beiden Eilverfahren um vorläufigen Rechtsschutz nach.
Datenschutzbeauftragter durch Bundesdatenschutzgesetz zur Einholung umfassender Auskünfte ermächtigt
Vor dem Verwaltungsgericht Leipzig blieb Unister jedoch erfolglos, ebenso mit den dagegen erhobenen Beschwerden beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht. Bei eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage, so das Sächsische Oberverwaltungsgericht, sei davon auszugehen, dass die Auskünfte zu Recht verlangt und die erhobenen Klagen erfolglos bleiben werden. Das Bundesdatenschutzgesetz ermächtige den Datenschutzbeauftragten zur Einholung so umfassender Auskünfte. Dies sei auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die Einhaltung des Datenschutzes bei Unister zu kontrollieren. Weder gebe es mildere Mittel noch belaste der Aufwand für die umfassende Auskunftserteilung angesichts der Unternehmensgröße Unister über Gebühr. Anders als Unister meine, sei das Auskunftsverlangen auch bestimmt genug formuliert. Unister könne erkennen, welche Auskünfte in welchem Umfang zu erteilen seien. Die bisher gegebenen Auskünfte seien hingegen unzureichend. Das Auskunftsverlangen müsse auch sofort vollziehbar sein. Sonst könne sich Unister durch Klageerhebung für längere Zeit der Auskunftspflicht entziehen. Die Einhaltung des Datenschutzes wäre dann bei Unister nicht mehr effektiv zu kontrollieren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2013
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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