21.11.2024
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Dokument-Nr. 31222

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Beschluss21.12.2021Sächsisches Oberverwaltungsgericht3 B 436/21
Beschluss22.12.2021Sächsisches Oberverwaltungsgericht3 B 450/21
ergänzende Informationen

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss21.12.2021

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss22.12.2021

Sachsen: Verwendung pyrotechnischer Erzeugnisse zum Jahreswechsel im hauseigenen Garten nicht verboten"Böllerverbot" an öffentlichen Orten und Kontakt­be­schrän­kungen sind rechtmäßig

Der für das Infektions­schutzrecht zuständige 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungs­gerichts hat mit Beschlüssen vom 21. und 22. Dezember 2021 Eilanträge gegen die in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (Sächs­Co­ro­naNotVO) enthaltene Silvester- und Neujah­res­re­gelung und gegen die Beschränkungen für nichtgenesene und nichtgeimpfte Personen abgelehnt.

Nach § 1 a Sächs­Co­ro­naNotVO sind Feiern unter freiem Himmel zu Silvester und Neujahr an öffentlichen Orten nicht erlaubt. Außerdem ist es an beiden Tagen untersagt, pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie F2 außerhalb der Unterkunft mit sich zu führen oder abzubrennen.

Zudem werden Personen, die weder geimpft noch von einer Covid-19 Erkrankung genesen sind, im Hinblick auf private Zusammenkünfte eingeschränkt (§ 6 Abs. 1 Sächs­Co­ro­naNotVO) und es wird ihnen der Zugang zu Handel­s­ein­rich­tungen (§ 8 Abs. 1 Sächs­Co­ro­naNotVO), zu Friseur- und Bartpfle­ge­dienst­leis­tungen (§ 9 Abs. 2 Sächs­Co­ro­naNotVO) sowie zur Gastronomie (§ 10 Abs. 1 Sächs­Co­ro­naNotVO) untersagt. Ferner gilt für sie ab einem Inzidenzwert von 1.000 eine nächtliche Ausgangs­be­schränkung.

Richter: Regelungen sind voraussichtlich verhältnismäßig

Die genannten Regelungen erweisen sich nach Auffassung des Senats voraussichtlich als verhältnismäßig. Sie dienen dem Lebens- und Gesund­heits­schutz der sich im Freistaat Sachsen Aufhaltenden und der Sicherstellung der Funkti­o­ns­fä­higkeit des Gesund­heits­systems. Die vom Verord­nungsgeber herangezogenen Grundannahmen, etwa zur Möglichkeit der Übertragung des Coronavirus bei größeren Ansammlungen oder Versammlungen im Freien, seien ausweislich des wissen­schaft­lichen Erkennt­niss­tandes hinreichend empirisch belegt und jedenfalls auch dann vertretbar, wenn es im wissen­schaft­lichen Diskurs abweichende Auffassungen gibt.

In der Entscheidung zur Silvester und Neujah­res­re­gelung wies der Senat darauf hin, dass das Abbrennen der pyrotechnischen Erzeugnisse innerhalb der Unterkunft, worunter vornehmlich der Balkon und der hauseigene Garten fallen dürften, im Gegensatz zu dem Verbot zum Jahreswechsel 2020/2021 nicht untersagt sei.

Das bundesrechtlich geregelte Verkaufsverbot von pyrotechnischen Erzeugnissen (Vierte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Spreng­stoff­gesetz vom 21. Dezember 2021; BGBl. I 2021, S. 5238) war nicht Gegenstand der Entscheidung.

Abbrennen auf dem Balkon verboten

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen auf dem Balkon in vielen Fällen deswegen unzulässig ist, weil die vom Hersteller vorgegebenen Sicher­heits­ab­stände nicht eingehalten werden können. Zudem ist das Verbot des Mitführens von pyrotechnischen Erzeugnissen außerhalb der Unterkunft am 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 vom Senat nicht außer Vollzug gesetzt worden.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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