23.11.2024
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Dokument-Nr. 20499

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Urteil06.01.2015Sächsisches LandessozialgerichtL 5 R 970/13
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Leipzig, Gerichtsbescheid14.11.2013, S 13 R 715/13
ergänzende Informationen

Sächsisches Landessozialgericht Urteil06.01.2015

Allgemeiner Rentenwert (Ost) verstößt nicht gegen Gleich­heits­grund­satzBestehende Ungleichheit der Lebens­ver­hältnisse in alten und neuen Bundesländern rechtfertigt unter­schiedliche Rentenwerte

Das Sächsische Landes­sozial­gerichts hat entschieden, dass die Zugrundelegung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) bei der Berechnung der Höhe eines gesetzlichen Alters­renten­an­spruchs auch im Jahr 2014 nicht gegen den Gleich­heits­grund­satz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt.

Der 1946 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bezieht seit 2011 eine Regel­al­tersrente. Er begehrte die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) durch die Anwendung des aktuellen Rentenwertes "West" bei der Renten­be­rechnung zu ersetzen.

Gerichte verneinen Anwendung des aktuellen Rentenwertes "West" bei Renten­be­rechnung

Die ablehnende Entscheidung des Renten­ver­si­che­rungs­trägers haben das Sozialgericht Leipzig und das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht bestätigt. Für in der DDR in deren System der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung zurückgelegte Zeiten modifiziere § 254 b Abs. 1 SGB VI die "Rentenformel" zwar nicht in ihrem rechtlichen Inhalt, jedoch hinsichtlich der wirtschaft­lichen Voraussetzungen der in sie einfließenden Werte. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkom­mens­ver­hältnisse in Deutschland werden danach "persönliche Entgeltpunkte (Ost)" und ein „aktueller Rentenwert (Ost)“ gebildet, die an die Stelle der "persönlichen Entgeltpunkte" und des "aktuellen Rentenwerts" treten. Der aktuelle Rentenwert (Ost) sei für alle Versicherten gleich, bei denen in der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind. Entgegen der Ansicht des Klägers sei § 254 b Abs. 1 SGB VI nicht gleichheits- und damit grund­ge­set­z­widrig. Die immer noch bestehende Ungleichheit der Lebens­ver­hältnisse in den alten und den neuen Bundesländern rechtfertige weiterhin unter­schiedliche Rentenwerte.

Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online

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