22.11.2024
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Sozialgericht Wiesbaden Urteil02.12.2011

SG Wiesbaden: Behörde ist bei "versehentlich versandten" positiven Bescheid zur Leistung verpflichtetKostenzusage mit Dubli­kats­vermerk für internen Gebrauch ist dennoch wirksamer Bescheid

Verschickt eine Behörde einen positiven Bescheid an einen Antragsteller, obwohl dieser nur als Duplikat für den internen Gebrauch erstellt war, ist die Behörde zur Leistung verpflichtet. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.

Der aus dem Rheingau stammende Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte bei der Deutschen Rentenversicherung die Kostenübernahme für eine Rehabilitation für Abhän­gig­keits­kranke beantragt. Vor Erstellung des notwendigen Sozialberichts beantragte er die zeitnahe Durchführung einer Entgiftung und anschließenden Therapie in der O-Klink und führte die Therapie zunächst auf eigene Kosten (ca. 13.000 Euro) durch.

Kläger erhält Kosten­über­nah­men­be­scheid mit Dubli­kats­vermerk

Die Beklagte teilte dem zwischen­zeitlich wieder als Ingenieur tätigen Kläger mit, dass die Kosten übernommen werden. Am Ende des Bescheides war der Zusatz "Duplikat für ALGR 5411" vermerkt. Drei Monate später erhielt der Rheingauer einen weiteren Bescheid, worin die Behörde zusagte, ihm nur die anteiligen Kosten in Höhe von knapp 3.000 Euro zu erstatten, die für eine Entwöh­nungs­be­handlung in der R-Klinik entstanden wären.

Sozialgericht verurteilt Renten­ver­si­cherung zur vollen Kostenübernahme

Das Sozialgericht Wiesbaden verurteilte die Renten­ver­si­cherung zur Übernahme der vollen Kosten. Bei der Kostenzusage handele es sich um einen wirksamen Bescheid, der dem Adressaten bekannt gegeben worden sei. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung habe nicht erklären können, warum und wann die Bescheid­du­plikate an den Kläger übersandt worden seien. Seien die Bescheide nicht mit Wissen und Wollen der Behörde versandt worden, sei dies von der Behörde zu beweisen. Jedenfalls handele es sich um so genannten "Schein­ver­wal­tungsakte" die nach den rechts­s­taat­lichen Grundsätzen des Vertrau­ens­schutzes und der Rechts­si­cherheit als wirksam zu behandeln seien.

Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online

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