21.11.2024
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Dokument-Nr. 10331

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Beschluss15.07.2010Sozialgericht Frankfurt am MainS 4 R 285/10 ER
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Sozialgericht Frankfurt am Main Beschluss15.07.2010

Deutsche Renten­ver­si­cherung muss Kosten für Reha-Aufenthalt eines essgestörten Kindes übernehmenAmbulante fachärztliche Behandlung am Wohnort nicht ausreichend

Die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund muss die Kosten für den Aufenthalt eines Kindes, das unter einer schwerwiegenden Stoffwechsel- und dadurch verursachten Essstörung leidet, in einer Reha-Einrichtung übernehmen. Dies entschied das Sozialgericht Frankfurt am Main.

Der siebenjährige Antragsteller des zugrunde liegenden Falls leidet an einer Stoff­wech­sel­störung, die ohne Behandlung zu schweren Entwick­lungs­stö­rungen führt.

Eltern beantragen stationäre Reha-Maßnahme

Die Eltern des Antragstellers beantragten deshalb für ihren Sohn bei der Beklagten eine etwa einmonatige stationäre Reha-Maßnahme in einer Reha-Einrichtung während der Sommerferien. Diese Reha-Einrichtung ist auf die besondere Stoff­wech­se­l­er­krankung des Antragstellers spezialisiert.

Renten­ver­si­cherung hält ambulante fachärztliche Behandlung am Wohnort für ausreichend

Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine ambulante fachärztliche Behandlung am Wohnort genüge.

Stationäre Reha-Maßnahme aus ärztlicher Sicht dringend erforderlich

Das Sozialgericht Frankfurt hat dem daraufhin erhobenen Eilantrag stattgegeben. Die Beklagte habe die Gefahren bleibender Gesund­heits­schäden durch Diätfehler nicht ausreichend berücksichtigt. Die im Verfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen belegten, dass schwerwiegende Probleme bei der krank­heits­bedingt dreimal täglich notwendigen Einnahme einer bitter schmeckenden Amino­säu­re­mi­schung und der Diäteinhaltung bestünden. Es lägen auch bereits Anhaltspunkte für eine psycho­pa­tho­logisch erhebliche Essstörung vor. Aufgrund der häufigen Weigerung des siebenjährigen Antragstellers, die Ernäh­rungs­vorgaben einzuhalten, seien bedenkliche Blutwerte zu erwarten. Dies könne zur deutlichen Verschlech­terung der geistigen und körperlichen Entwicklung führen und die normale Schul- und Ausbil­dungs­ent­wicklung gefährden. Ärztlicherseits werde eine stationäre Reha-Maßnahme für dringend erforderlich gehalten, da erfahrungsgemäß in solchen Situationen eine ambulante Behandlung nicht ausreiche.

Gericht erklärt Aufenthalt in konkret gewünschter Einrichtung für erforderlich

Das Gericht hat auch einen Aufenthalt in der konkret gewünschten Einrichtung für erforderlich gehalten, da hier eine Spezialisierung für die Behandlung der besonderen Stoff­wech­sel­störung bestehe.

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main/ra-online

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