21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 1194

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Sozialgericht Ulm Urteil23.09.2004

Sonder­kün­di­gungsrecht für Mitglieder bei Vereinigung von Betrie­bs­kran­ken­kassen

Gehen zwei Betrie­bs­kran­ken­kassen eine freiwillige Vereinigung (§ 150 SGB V) ein und setzen ab Vereinigung einen höheren Beitragssatz fest, rechtfertigt dies eine außer­or­dentliche Kündigung der Mitgliedschaft.

Das Sonder­kün­di­gungsrecht gemäß § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V besteht dann, wenn vor der Vereinigung die eine der Betrie­bs­kran­ken­kassen wesentlich mehr Versicherte und Mitglieder hatte als die andere Betrie­bs­kran­kenkasse (290.000 zu 16.000 Mitglieder).

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgericht Ulm vom 04.05.2004, bearbeitet von der ra-online Redaktion

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