23.11.2024
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Sozialgericht Trier Beschluss24.04.2016

Hartz IV: Kein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis-Blüten bei ausreichend vorhandenen alternativen Behand­lungs­me­thodenCannabis-Versorgung ist weder als berück­sich­tigungs­fähiger Mehrbedarf noch Leistung der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung anzusehen

Das Sozialgericht Trier hat entschieden, dass einer 30-jährigen Hartz IV-Empfängerin kein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis-Blüten (monatlich 45 Gramm zum Apotheken­abgabe­preis von über 700 Euro) zur Behandlung ihrer Gesundheits­störungen zusteht. Es handele sich weder um einen berück­sich­tigungs­fähigen Mehrbedarf eines Leistungs­emp­fängers nach dem SGB II, noch um eine Leistung der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung.

Das Verwal­tungs­gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass zur Behandlung der zahlreichen Krank­heits­bilder der Antragstellerin (u.a. ADHS, Morbus Crohn, Untergewicht und Schmerzen) eine ganze Palette allgemein anerkannter, dem medizinischen Standard entsprechender Leistungen und Leistungs­er­bringer zur Verfügung stünden. Der ärztlich empfohlene Cannabis-Konsum könne daher nicht als alternativlose neue Behand­lungs­methode angesehen werden. Nach dem Gesetz dürften neue Behand­lungs­me­thoden zu Lasten der Krankenkassen in der vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung generell nur erbracht werden, wenn zuvor der Gemeinsame Bundesausschuss entsprechende Empfehlungen abgegeben oder der Gesetzgeber ausdrücklich entsprechende Normierungen vorgenommen habe. Beides sei bislang nicht erfolgt.

Gerichte dürfen Gesetzgeber in Entscheidungen nicht vorgreifen

Zwar gebe es aktuell politische Bestrebungen, diese Gesetzeslage für den Bereich der Kranken­ver­si­cherung zu ändern; nach einem vorliegenden Referen­ten­entwurf des Bundes­mi­nis­teriums für Gesundheit sei beabsichtigt, in Zukunft eine betäu­bungs­mit­tel­rechtliche Verschrei­bungs­fä­higkeit für weitere Canna­bi­s­a­rz­nei­mittel herzustellen. Dabei handele es sich aber nicht um geltendes Recht, sondern um rechts­po­li­tische Zukunftspläne. Die (Sozial-)Gerichte seien nicht befugt, dem Gesetzgeber insoweit vorzugreifen, zumal noch nicht einmal feststehe, ob, wann und mit welchem konkreten Regelungsgehalt die beabsichtigten Bestimmungen jemals in Kraft treten.

Quelle: Sozialgericht Trier/ra-online

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