Dokument-Nr. 22543
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Sozialgericht Trier Beschluss24.04.2016
Hartz IV: Kein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis-Blüten bei ausreichend vorhandenen alternativen BehandlungsmethodenCannabis-Versorgung ist weder als berücksichtigungsfähiger Mehrbedarf noch Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung anzusehen
Das Sozialgericht Trier hat entschieden, dass einer 30-jährigen Hartz IV-Empfängerin kein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis-Blüten (monatlich 45 Gramm zum Apothekenabgabepreis von über 700 Euro) zur Behandlung ihrer Gesundheitsstörungen zusteht. Es handele sich weder um einen berücksichtigungsfähigen Mehrbedarf eines Leistungsempfängers nach dem SGB II, noch um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Das Verwaltungsgericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass zur Behandlung der zahlreichen Krankheitsbilder der Antragstellerin (u.a. ADHS, Morbus Crohn, Untergewicht und Schmerzen) eine ganze Palette allgemein anerkannter, dem medizinischen Standard entsprechender Leistungen und Leistungserbringer zur Verfügung stünden. Der ärztlich empfohlene Cannabis-Konsum könne daher nicht als alternativlose neue Behandlungsmethode angesehen werden. Nach dem Gesetz dürften neue Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen in der vertragsärztlichen Versorgung generell nur erbracht werden, wenn zuvor der Gemeinsame Bundesausschuss entsprechende Empfehlungen abgegeben oder der Gesetzgeber ausdrücklich entsprechende Normierungen vorgenommen habe. Beides sei bislang nicht erfolgt.
Gerichte dürfen Gesetzgeber in Entscheidungen nicht vorgreifen
Zwar gebe es aktuell politische Bestrebungen, diese Gesetzeslage für den Bereich der Krankenversicherung zu ändern; nach einem vorliegenden Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit sei beabsichtigt, in Zukunft eine betäubungsmittelrechtliche Verschreibungsfähigkeit für weitere Cannabisarzneimittel herzustellen. Dabei handele es sich aber nicht um geltendes Recht, sondern um rechtspolitische Zukunftspläne. Die (Sozial-)Gerichte seien nicht befugt, dem Gesetzgeber insoweit vorzugreifen, zumal noch nicht einmal feststehe, ob, wann und mit welchem konkreten Regelungsgehalt die beabsichtigten Bestimmungen jemals in Kraft treten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2016
Quelle: Sozialgericht Trier/ra-online
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