18.10.2024
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Sozialgericht Trier Urteil21.05.2012

SG Trier zum Anspruch auf Weiterzahlung der Waisenrente in der Zeit zwischen Abitur und StudiumPraktikum an einer Förderschule ist mit "Ausbildung" gleichzustellen

Ein Praktikum an einer Förderschule, das in der Übergangszeit zwischen dem Abitur und der Aufnahme eines Studiums absolviert wird, ist als qualifizierter Erkennt­ni­s­erwerb anzusehen und einer "Ausbildung" gleichzusetzen und kann somit einen Anspruch auf Weiterzahlung von Waisenrente begründen. Dies gilt auch dann, wenn die Durchführung eines solchen Praktikums keine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Trier hervor.

Waisenrente wird für ein Kind längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, wenn es sich in Schul- oder Berufs­aus­bildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbil­dungs­ab­schnitten liegt. Da bei zahlreichen Studiengängen die Aufnahme eines Studiums erst zum Wintersemester möglich ist, kann dies infolge des vorgezogenen Abiturs in Rheinland-Pfalz für Waisen­ren­ten­be­rechtigte zu einem finanziellen Engpass führen. Liegen zwischen beiden Ausbil­dungs­ab­schnitten nämlich mehr als vier Monate, entfällt nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich ihr Leistungs­an­spruch.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin nach dem Besuch der gymnasialen Oberstufe die Abiturprüfung im März 2010 bestanden. Im Oktober 2010 begann sie ein Lehramtsstudium an der Technischen Universität Kaiserlautern. Die Zwischenzeit füllte sie mit einem Praktikum in einer Behin­der­ten­ein­richtung sowie einem Ausland­s­auf­enthalt zur Intensivierung der Sprach­kenntnisse aus.

Rentenkasse erkennt Praktikum nicht an

Von der Universität Kaiserslautern wurde das Dezember 2010 das Praktikum in der Behin­der­ten­ein­richtung anerkannt, während die beklagte Rentenkasse der Meinung war, ein Praktikum zähle nur dann zur "Ausbildung", wenn es für den berufs­qua­li­fi­zierten Abschluss zwingend erforderlich sei, weil es z.B. im Rahmen einer Studienordnung vorgeschrieben sei oder von der geplanten Schule als Vorpraktikum verlangt werde.

Praktikum ist als qualifizierter Erkennt­ni­s­erwerb anzusehen

Das Sozialgericht Trier hat nun entschieden, dass auch ein solches Praktikum an einer Förderschule einer "Ausbildung" gleichsteht. Die zwischen Abitur und dem Beginn des Studiums liegende ausbil­dungsfreie Zeit von sechs Monaten habe so auf vier Monate begrenzt werden können. Bei dem Praktikum habe es sich nicht nur um eine lediglich nützliche, der Persön­lich­keits­bildung dienende, wünschenswerte, sinnvolle Nutzung der Übergangszeit zwischen Abitur und Aufnahme des Studiums gehandelt, sondern vielmehr um einen qualifizierten Erkennt­ni­s­erwerb, da es auch von der Universität Kaiserslautern als ein für das Studium vorge­schriebenes Orien­tie­rung­s­praktikum anerkannt wurde. Die Tatsache, dass die Durchführung eines solchen Praktikums keine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums war, stehe dem dann nicht entgegen.

Quelle: Sozialgericht Trier/ra-online

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