23.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil29.11.2018

Facharzt für Urologie darf bei fehlender Berück­sich­tigung von gültigen Hygiene- und Arbeitsschutz­standards Zulassung entzogen werdenNichtbeachtung der Untersagungs­verfügung und Abrechnung vertrag­s­ärztliche Leistungen stellt grobe Pflicht­ver­letzung dar

Einem Facharzt für Urologie kann die Zulassung zur vertrag­s­ärzt­lichen Tätigkeit entzogen werden, wenn die urologische Praxis ohne Beachtung der seit Jahren gültigen Hygiene- und Arbeitsschutz­standards betrieben wird. Eine gröbliche Pflicht­ver­letzung liegt auch dann vor, wenn der Vertragsarzt eine Untersagungs­verfügung nicht beachtet und weiterhin vertrag­s­ärztliche Leistungen abrechnet. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls - Facharzt für Urologie - wandte sich gegen die Entziehung seiner Zulassung zur vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung. Bei einer infek­ti­o­ns­hy­gie­nischen Begehung des städtischen Gesund­heit­samtes wurden eine Vermüllung der Praxisräume und schwerwiegende Mängel in den Bereichen Hygiene und Arbeitsschutz festgestellt. Seit Jahren gültige Standards wurden nicht umgesetzt und waren auch nicht bekannt. Die zweite Begehung erfolgte zusammen mit dem Amtsarzt und einer Vertreterin des Regie­rungs­prä­sidiums. Auch bei dieser zweiten Begehung wurde festgestellt, dass die infek­ti­o­ns­hy­gie­nischen Verhältnisse in der Praxis des Klägers den infek­ti­o­ns­hy­gie­nischen Anforderungen nicht einmal im Ansatz entsprachen und deswegen von einer erheblichen Infek­ti­o­ns­gefahr für die Patienten auszugehen war. Es wurde eine größere Anzahl ursprünglich steriler Einmalprodukte gefunden, deren Verfallsdatum teilweise seit mehreren Jahren abgelaufen war. Auch waren Instrumente nicht verpackt oder verschmutzt.

Entzug der Zulassung gerechtfertigt

Das Sozialgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Berufungs­aus­schusses, dem Kläger die Zulassung zur vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung zu entziehen. Es liege eine gröbliche Pflichtverletzung vor, da die urologische Praxis ohne Beachtung der seit Jahren gültigen Hygiene- und Arbeits­schutz­standards betrieben worden sei. Auch habe der Kläger eine Unter­sa­gungs­ver­fügung des Regie­rungs­prä­sidiums nicht beachtet und Patienten im Wartezimmer trotz der Unter­sa­gungs­ver­fügung weiterbehandelt. Auch hierin liege eine gröbliche Pflicht­ver­letzung, die den Entzug der Zulassung rechtfertige. Der Entzug der Zulassung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Es diene der Sicherung des gewichtigen Gemein­wohl­belangs der Funkti­o­ns­fä­higkeit der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung, ausschließlich geeignete Ärzte zur vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung zuzulassen.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart, ra-online (pm/ab)

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