14.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil20.09.2017

Wegen Betrugs verurteilter Arzt für vertrag­s­ärztliche Versorgung von Asylbewerbern ungeeignetVertrauen in Arzt noch nicht wieder­her­ge­stellt

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein wegen Abrech­nungs­betrugs verurteilter Arzt keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Versorgung von Asylbewerbern in Aufnahme­einrichtungen hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein approbierter Allge­mein­me­diziner, der 2013 wegen Abrech­nungs­betrugs verurteilt wurde. Er verzichtete Ende 2014 im Rahmen eines Vergleichs unwiderruflich auf seine kassenärztliche Zulassung. Mitte 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten, Asylbewerber in Aufnah­me­ein­rich­tungen versorgen zu dürfen. Dabei werden die ärztlichen Leistungen mit der Beklagten abgerechnet, Kostenträger ist das Land NRW. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da der Kläger aufgrund seines Abrech­nungs­betrugs ungeeignet sei. Dagegen wandte sich der Kläger. Er habe sich zwischen­zeitlich wohlverhalten und die damaligen Verfehlungen lägen so lange zurück, dass sie seiner Geeignetheit nicht entgegenstünden.

Wohlver­hal­tenszeit beträgt fünf Jahre

Das Sozialgericht Düsseldorf folgte der Argumentation der beklagten Kassen­ärzt­lichen Vereinigung. Grundsätzlich könne Privatärzten auf Antrag die Genehmigung zur Teilnahme an der vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung von Asylbewerbern in Aufnah­me­ein­rich­tungen erteilt werden. Dies setze jedoch die Eignung des betroffenen Arztes voraus. Die Beklagte müsse darauf vertrauen dürfen, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Eine ordnungsgemäße Leistungs­er­bringung und exakte Abrechnung seien nämlich nur eingeschränkt von der Beklagten überprüfbar. Das Vertrauen in den Kläger sei auch noch nicht wieder­her­ge­stellt. Regelmäßig müsse dafür eine Wohlver­hal­tenszeit von fünf Jahren verstreichen. Gerechnet ab dem Entzug der Zulassung oder wie hier dem Verzicht auf die Zulassung seien noch keine fünf Jahre vergangen. Die Beklagte halte den Kläger daher zu Recht für ungeeignet.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online

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