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Sozialgericht Stuttgart Urteil12.03.2018

Architekt kann als Fremd­geschäfts­führer eines daten­ver­a­r­bei­tenden Unternehmens nicht von Renten­versicherungs­pflicht befreit werdenBefreiung von der Versicherungs­pflicht setzt Ausübung einer berufs­s­pe­zi­fischen Tätigkeit eines Architekten voraus

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine Befreiung von der Renten­versicherungs­pflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für einen Architekten, der als Fremd­geschäfts­führer eines daten­ver­a­r­bei­tenden Unternehmens tätig wird, mangels Ausübung einer berufs­s­pe­zi­fischen Tätigkeit nicht in Betracht kommt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte ein Studium der Architektur abgeschlossen. Er war zunächst bei einem Architekturbüro als Architekt angestellt und zugleich Pflichtmitglied des Versor­gungswerks der Archi­tek­ten­kammer. Für diese Tätigkeit war er von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit. Der Kläger wechselte anschließend seinen Arbeitgeber und war fortan Fremd­ge­schäfts­führer eines daten­ver­a­r­bei­tenden Unternehmens. Er beantragte die Befreiung von der Versi­che­rungs­pflicht in der Renten­ver­si­cherung auch für die neue abhängige Beschäftigung als Geschäftsführer. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer benötige er die Kenntnisse und Qualifikationen eines Architekten. Das Unternehmen erweitere sein Portfolio und erschließe neue Geschäftsfelder. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit sei die Entwicklung von IT-Anwendung in der Baubranche. Die Beklagte hat den Antrag auf Befreiung von der Versi­che­rungs­pflicht abgelehnt und den dagegen eingelegten Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger beantragte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids die Befreiung von der Versi­che­rungs­pflicht.

SG verneint Anspruch auf Befreiung von der Versi­che­rungs­pflicht

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Die Beklagte habe den Antrag auf Befreiung von der Versi­che­rungs­pflicht zu Recht abgelehnt. Der Kläger leiste als Fremd­ge­schäfts­führer nicht­selb­ständige Arbeit in einem Arbeits­ver­hältnis in mehr als nur geringfügigem Umfang, weswegen er der Versi­che­rungs­pflicht in der Renten­ver­si­cherung unterfalle. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI komme nicht in Betracht. Diese setze voraus, dass der Kläger eine berufs­s­pe­zi­fische Tätigkeit eines Architekten ausübe. Der Kläger gehe als Fremd­ge­schäfts­führer eines daten­ver­a­r­bei­tenden Unternehmens indes einer berufsfremden Tätigkeit nach. Daran ändere auch nichts, dass er bei seiner Tätigkeit die fachs­pe­zi­fischen Kenntnisse eines Architekten einsetzen könne.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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