21.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil21.03.2014

Gesellschafter-Geschäftsführer mit Arbeit­neh­mer­rechten eines leitenden Angestellten ist sozial­versicherungs­pflichtig beschäftigtAusgestaltung des Anstellungs­vertrages spricht für typische Beschäftigung als leitender Angestellter

Ein GmbH-Geschäftsführer, der über eine Minder­heits­beteiligung an der Gesellschaft verfügt, ist als abhängig Beschäftigter sozial­versicherungs­pflichtig, wenn er zwar für die Firma wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt, sich jedoch Arbeit­neh­mer­rechte wie ein leitender Angestellter sichert. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Dem Verfahren lag der Fall eines Geschäfts­führers einer Softwarefirma aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis zugrunde, der einen Gesell­schaf­ter­anteil von 49,71 % besitzt, ohne über eine umfassende Sperrminorität zu verfügen. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung (DRV) Bund hatte im Rahmen eines Status­fest­stel­lungs­ver­fahrens entschieden, dass der Geschäftsführer als abhängig Beschäftigter versi­che­rungs­pflichtig in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung und nach dem Recht der Arbeits­för­derung sei.

SG weist Klage als unbegründet als unbegründet ab

Die hiergegen von der Firma erhobene Klage hat das Sozialgericht Dortmund als unbegründet abgewiesen. Der beigeladene Geschäftsführer übe eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV aus. Er habe allein auf Grund seiner Gesell­schaf­ter­rechte nicht die Möglichkeit, seine Weisungs­ge­bun­denheit aufzuheben. Die Ausgestaltung seines Anstel­lungs­ver­trages mit Gehalts­ver­ein­barung, Urlaubsanspruch, Gehalts­fort­zahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spreche für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter. Dies gehe so weit, dass die Vertrags­parteien Ansprüche des Geschäfts­führers aus einem vorangegangenen Arbeitsvertrag fortschrieben.

Bei der Klägerin während langjähriger abhängiger Beschäftigung erworbene branchen­spe­zi­fischen Kenntnisse können nicht als Begründung der Selbständigkeit herangezogen werden

Die mit der Klage herausgestellte besondere Rolle des Geschäfts­führers bei der Entwicklung von Softwa­re­pro­dukten und der Pflege von Kundenkontakten führe zu keiner anderen Beurteilung. Die branchen­spe­zi­fischen Kenntnisse und Kundenkontakte habe der Geschäftsführer während seiner vorangegangenen langjährigen abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin als Entwickler erworben. Von daher leuchte es nicht ein, diesen Aspekt nunmehr zur Begründung seiner Selbständigkeit heranzuziehen. Auch sei es nicht unüblich, dass kleinere Firmen von dem Fachwissen und den Kundenkontakten leitender Angestellter abhängig seien.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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