18.10.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil30.05.2018

Auch bei Vorliegen einer Parodontitis besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme für professionelle Zahnreinigung durch KrankenkasseNicht jede medizinisch notwendig Behandlung fällt in Bereich der Leistungs­pflicht der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Versicherte der Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung auch bei Vorliegen einer Parodontitis neben dem als Sachleistung gewährten Entfernen harter Beläge keinen (weitergehenden) Anspruch auf Durchführungen einer professionellen Zahnreinigung haben.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls lies am 23. August 2016 bei seinem Zahnarzt eine professionelle Zahnreinigung durchführen, für die ihm mit Rechnung vom selben Tag 95 Euro in Rechnung gestellt wurden. Nachdem er diese Rechnung selbst bezahlt hatte, beantragte der Kläger bei der beklagten Kranken­ver­si­cherung am 13. September 2016 die Erstattung dieser Kosten. Diese lehnte die Kostenübernahme jedoch ab. Die daraufhin vom Versicherten erhobene Klage blieb erfolglos.

SG verneint Anspruch auf Gewährung einer professionellen Zahnreinigung

Das Sozialgericht Stuttgart entschied, dass unabhängig davon, dass der Kläger schon den auf dem Sachleis­tungs­prinzip der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung beruhenden Beschaffungsweg (wonach Kosten grundsätzlich nur dann für eine selbst­be­schaffte Leistung übernommen werden könnten, wenn diese Leistung vor der Behandlung bei der zuständigen Krankenkasse beantragt worden seien) nicht eingehalten habe, bestehe auch ansonsten kein Anspruch auf die Gewährung einer professionellen Zahnreinigung.

Professionelle Zahnreinigung nicht Teil der Richtlinien des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses

Die zahnärztliche Behandlung umfasse die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kiefer­krank­heiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig sei (§ 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Welche Tätigkeiten dieses seien, konkretisierten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses. Hierin sei die professionelle Zahnreinigung aber gerade nicht aufgeführt. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass nicht alles, was medizinisch notwendig sei, der Leistungs­pflicht der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung unterfalle. Ein Ausnahmefall, in dem es keiner Empfehlung des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses bedürfe, liege hier nicht vor. Ein solcher sei nur bei Systemversagung oder in Fällen einer lebens­be­droh­lichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung anzunehmen.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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