Dokument-Nr. 29041
Permalink https://urteile.news/
- Anspruch auf Beihilfe für Psychotherapie besteht grundsätzlich nur nach vorherigem AnerkennungsverfahrenVerwaltungsgericht Koblenz, Urteil26.04.2019, 5 K 1127/18.KO
- Korrekturbedarf bei Vergütung von Psychotherapeuten nur begrenztBundessozialgericht, Urteil29.06.2017, B 6 KA 36/16 R und B 6 KA 29/17 R
Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid18.10.2018
Krankenkasse muss Behandlung eines nicht zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassenen Behandlers nicht als Sachleistung gewährenVersicherte müssen bei Suche nach psychotherapeutischer Behandlung "Beschaffungsweg" für Vertragstherapeuten einhalten
Versicherte haben keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer bei einem nicht zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassenen Behandler durchgeführten Therapie, wenn sie zum Zeitpunkt der erfolglosen Anfragen an Vertragstherapeuten nach aktuell freien Therapieplätzen bereits, ohne sich zunächst an die Krankenkasse gewandt zu haben und vor Bemühungen um einen Therapieplatz bei Vertragstherapeuten, die Therapie begonnen hatten und sich nach den Absagen der Vertragstherapeuten nicht mehr weiter um das Erlangen eines Therapieplatzes bei einem Vertragstherapeuten bemühen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte nach der Entlassung aus einer stationären Psychotherapie eine Psychotherapie bei einem approbierten Psychotherapeuten begonnen, der ihr bekannt altersbedingt nicht über eine Zulassung zur gesetzlichen Krankenversicherung verfügte. Nach 11 Monaten wandte sie sich an die Krankenversicherung mit der Bitte um Tragung der Kosten unter Vorlage einer Bescheinigung des Therapeuten, dass er innerhalb einer Woche einen Therapieplatz anbieten könne. Beigelegt hat sie den Ausdruck von fünf Schreiben per Mail an Vertragstherapeuten mit der Frage, ob es in nächster Zeit eine Möglichkeit für einen Therapieplatz gibt. Vier Therapeuten hatten nicht geantwortet und eine Therapeutin hatte angegeben, die Klägerin solle sich in drei bis vier Monaten nochmals melden. Zwei von der Krankenkasse daraufhin benannte Therapeuten gaben danach an, in den nächsten drei Monaten keinen freien Therapieplatz zu haben bzw. eine Wartezeit von einem ½ bis ¾ Jahr zu haben. Die Klägerin führte daraufhin die begonnene Therapie noch weitere elf Monate, bis zum Tod des Therapeuten, fort und begann danach keine weitere Therapie.
SG: Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Therapie
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Eine Behandlung eines nicht zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassenen Behandlers müssen die Krankenkasse nicht als Sachleistung gewähren. Eine unaufschiebbare Leistung habe nicht vorgelegen. Es habe auch kein Ursachenzusammenhang zwischen der Ablehnung der Leistung durch die Krankenkasse und der Selbstbeschaffung bestanden. Denn die Klägerin sei von vornherein auf eine Behandlung durch den nicht zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassenen Behandler festgelegt gewesen und habe den Beschaffungsweg nicht eingehalten. Sie habe sich auch zum Zeitpunkt des Antrages an die Krankenkasse und danach nicht in ausreichendem Maße um die Erlangung eines Therapieplatzes bei einem Vertragstherapeuten bemüht. Damit bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Therapie.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2020
Quelle: Sozialgericht Stuttgart, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Entscheidung29041
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.