24.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid16.04.2019

Jobcenter muss Kosten für rechtswidrige Weiternutzung einer Wohnung nach Ablauf der Räumungsfrist nicht übernehmenKosten für Vollstreckungs­schutz­verfahren sind keine Kosten der Unterkunft

Kosten, die einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II im Vollstreckungs­schutz­verfahren entstehen, weil er seiner Verpflichtung zur Räumung seiner Mietwohnung nicht nachkommt, können nicht als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter übernommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich nach Kündigung durch seine Vermieterin und Räumungsklage in einem gerichtlichen Vergleich dazu verpflichtet, seine Mietwohnung zu einem bestimmten Termin zu räumen. Da er keine andere Wohnung fand und ihm Obdachlosigkeit drohte, blieb er jedoch auch nach Ablauf dieses Räumungstermins in der Wohnung und stellte einen Vollstre­ckungs­schutz­antrag beim Amtsgericht. Dieses setzte die Vollstreckung daraufhin für eine kurze Zeitspanne aus, setzte dafür aber einen Betrag von 850 Euro fest, den der Kläger als "Schadenersatz für die verlängerte Wohnraumnutzung in bar an den zuständigen Gerichts­voll­zieher" zu zahlen habe. Diesen Betrag verlangte der Kläger vom Jobcenter als Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 SGB II erstattet. Da das Jobcenter die Zahlung verweigerte, klagte der Mann.

Kosten entstanden durch rechtswidrige Weiternutzung der Wohnung nach Ablauf der Räumungsfrist

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage jedoch ab, da die Kosten von 850 Euro nicht durch eine ordnungsmäßige Wohnraumnutzung, sondern gerade als Schadenersatz für eine rechtswidrige Weiternutzung der Wohnung nach Ablauf der Räumungsfrist durch den Kläger anfielen. Die ebenfalls entstandene Nutzungs­ent­schä­digung nach Beendigung des Mietvertrages hatte das Jobcenter bereits bis zum tatsächlichen Auszug des Klägers übernommen. Sofern man daneben auch die vom Kläger aufgrund der vollstre­ckungs­ge­richt­lichen Auflage entrichteten 850 Euro unter die Kosten der Unterkunft i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II fassen würde, würde dies den Begriff überspannen.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online (pm/kg)

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