18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss09.01.2015

Keinen Anspruch auf nochmalige Auszahlung einer ALG II-Nachzahlung in bar nach Pfändung der Leistung vom Pfändungs­schutz­kontoPrüfung eines möglichen Pfändungs­schutzes obliegt Vollstreckungs­gerichten und nicht Sozialgerichten

Ein ALG II-Empfänger hat keinen Anspruch auf nochmalige Auszahlung einer ALGII-Nachzahlung in bar, weil ein Gläubiger die Leistung vom Pfändungs­schutz­konto weggepfändet hat. Dies entschied das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht und verwies gleichzeitig darauf, dass die Frage, in welchem Umfang Gläubiger auf ein Pfändungs­schutz­konto zugreifen können, nicht von den Sozialgerichten sondern den Voll­streckungs­gerichte bei den Amtsgerichten zu beantworten sei.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls wandte sich im Eilverfahren gegen die Absenkung der Kosten der Unterkunft und die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab. Im Beschwer­de­ver­fahren bewilligte das Jobcenter nachträglich Arbeits­lo­sengeld II für vier Monate und überwies die Leistungen auf das Konto des Antragstellers. Die Nachzahlung von 3.200 Euro wurde von der Krankenkasse gepfändet. Der Antragsteller wollte nun vom Jobcenter erneut die 3.200 Euro in bar.

Jobcenter darf Geldleistungen auf das Konto des Leistungs­be­rech­tigten überweisen

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht entschied, dass ein Anspruch auf nochmalige Auszahlung von Arbeits­lo­sengeld II in bar nicht besteht, wenn ein Gläubiger die Leistung vom Pfändungsschutzkonto weggepfändet hat. Das Jobcenter sei berechtigt, die Geldleistungen auf das Konto des Leistungs­be­rech­tigten zu überweisen. Damit sei der Leistungs­an­spruch erfüllt. Die Frage, in welchem Umfang Gläubiger auf das in § 850 k ZPO geregelte Pfändungs­schutzkonto des Antragstellers zugreifen könnten bzw. inwieweit Pfändungsschutz bestehe, sei nicht von den Sozialgerichten zu beantworten. Zuständig seien die Vollstre­ckungs­ge­richte bei den Amtsgerichten.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss20512

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI