Dokument-Nr. 20512
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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss09.01.2015
Keinen Anspruch auf nochmalige Auszahlung einer ALG II-Nachzahlung in bar nach Pfändung der Leistung vom PfändungsschutzkontoPrüfung eines möglichen Pfändungsschutzes obliegt Vollstreckungsgerichten und nicht Sozialgerichten
Ein ALG II-Empfänger hat keinen Anspruch auf nochmalige Auszahlung einer ALGII-Nachzahlung in bar, weil ein Gläubiger die Leistung vom Pfändungsschutzkonto weggepfändet hat. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht und verwies gleichzeitig darauf, dass die Frage, in welchem Umfang Gläubiger auf ein Pfändungsschutzkonto zugreifen können, nicht von den Sozialgerichten sondern den Vollstreckungsgerichte bei den Amtsgerichten zu beantworten sei.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls wandte sich im Eilverfahren gegen die Absenkung der Kosten der Unterkunft und die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab. Im Beschwerdeverfahren bewilligte das Jobcenter nachträglich Arbeitslosengeld II für vier Monate und überwies die Leistungen auf das Konto des Antragstellers. Die Nachzahlung von 3.200 Euro wurde von der Krankenkasse gepfändet. Der Antragsteller wollte nun vom Jobcenter erneut die 3.200 Euro in bar.
Jobcenter darf Geldleistungen auf das Konto des Leistungsberechtigten überweisen
Das Bayerische Landessozialgericht entschied, dass ein Anspruch auf nochmalige Auszahlung von Arbeitslosengeld II in bar nicht besteht, wenn ein Gläubiger die Leistung vom Pfändungsschutzkonto weggepfändet hat. Das Jobcenter sei berechtigt, die Geldleistungen auf das Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Damit sei der Leistungsanspruch erfüllt. Die Frage, in welchem Umfang Gläubiger auf das in § 850 k ZPO geregelte Pfändungsschutzkonto des Antragstellers zugreifen könnten bzw. inwieweit Pfändungsschutz bestehe, sei nicht von den Sozialgerichten zu beantworten. Zuständig seien die Vollstreckungsgerichte bei den Amtsgerichten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2015
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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