23.11.2024
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Dokument-Nr. 3753

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Bundesgerichtshof Beschluss20.12.2006

Bundes­ge­richtshof erleichtert die Durchsetzung des Pfändungs­schutzes für Sozia­l­leis­tungs­emp­fänger§ 850 k ZPO kann entsprechend auf Arbeits­lo­sengeld II angewendet werden

Auch ein Empfänger von Arbeits­lo­sengeld II kann sich auf § 850 k ZPO (Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeits­ein­kommen) berufen. Er kann, wenn sein Arbeits­lo­sengeld II unter der Pfändungs­frei­grenze liegt, einen Antrag stellen, dass von vornherein und mit Wirkung für die gesamte Dauer der Pfändung der jeweils durch die wiederkehrenden Zahlungen auf das Konto gelangende Betrag im Umfang der Pfändungs­frei­grenzen durch Entscheidung des Vollstre­ckungs­ge­richts freigestellt wird. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der VII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, auf welchem verfah­rens­recht­lichen Wege bei der laufenden Pfändung des Bankkontos eines Sozia­l­leis­tungs­emp­fängers der für das Kontoguthaben bestehende Pfändungsschutz effektiv durchgesetzt werden kann.

Die Gläubigerin hatte einen Pfändungs- und Überwei­sungs­be­schluss hinsichtlich des Bankkontos des Schuldners erwirkt, auf das monatlich das für ihn bestimmte Arbeits­lo­sengeld II in Höhe von 742,50 € gezahlt wurde. Diese Pfändung betraf die laufende Kontoverbindung, wirkte sich also auch auf die künftig erfolgenden Gutschriften der Sozialleistung aus.

Laufende Sozia­l­leis­tungen sind nach § 54 Abs. 4 SGB I grundsätzlich wie Arbeits­ein­kommen pfändbar. Werden sie auf ein Bankkonto geleistet, ist das aus der Überweisung resultierende Kontoguthaben gemäß § 55 Abs. 1 SGB I für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift unpfändbar. Hat der Schuldner bis zum Ablauf dieser Frist nicht vollständig über die Gutschrift verfügt, wird der verbliebene Betrag von der Pfändung erfasst. Der Schuldner darf darüber ohne eine abweichende gerichtliche Entscheidung nicht mehr verfügen, auch wenn die Sozialleistung insgesamt die Pfändungs­frei­grenzen der §§ 850 c ff. ZPO für Arbeits­ein­kommen nicht übersteigt und der auf dem Konto verbliebene Betrag daher nach § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbar ist.

Bisher wurde verbreitet die Meinung vertreten, der Schuldner könne nach Ablauf der 7 - Tage - Frist die Freigabe des unpfändbaren Restguthabens nur mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen und damit nur bezogen auf die jeweils aktuelle monatliche Überweisung der Sozialleistung. Ein derartiges Verfahren, das dazu zwingt, die Unpfändbarkeit des Restguthabens Monat für Monat mit einem Rechtsbehelf geltend zu machen, hindert den Sozia­l­leis­tungs­emp­fänger in erheblichem Maße daran, mit dem ihm pfändungsfrei zustehenden Kontoguthaben am heute üblichen bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen.

Für den vergleichbaren Fall, dass laufend Arbeits­ein­kommen auf ein Konto überwiesen wird, hat der Gesetzgeber, um eine solche unbillige Konsequenz zu vermeiden, in § 850 k ZPO die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag des Schuldners von vornherein und mit Wirkung für die gesamte Dauer der Pfändung den jeweils durch die wiederkehrenden Zahlungen auf das Konto gelangenden Betrag im Umfang der Pfändungs­frei­grenzen durch Entscheidung des Vollstre­ckungs­ge­richts freizustellen.

Der Bundes­ge­richtshof hat nun diese Regelung entsprechend auch auf die Fälle angewandt, in denen wiederkehrende Sozia­l­leis­tungen wie das Arbeits­lo­sengeld II auf das gepfändete Konto des Schuldners überwiesen werden. Der Bundes­ge­richtshof hat daher die Rechts­be­schwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts, das bereits ebenso zugunsten des Schuldners entschieden hatte, zurückgewiesen.

Vorinstanz:

AG Darmstadt – 63 M 30893/06

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/2007 des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2007

der Leitsatz

ZPO § 850 k, SGB I § 55 Abs. 4

Hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozia­l­leis­tungen kann in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO Pfändungsschutz gewährt werden.

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