18.01.2025
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Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid28.03.2018

Ausgebildete Kranken­schwester muss sich bei langjähriger Arbeits­lo­sigkeit auch auf Vermittlungs­vorschlag als Altenpflegerin bewerbenNicht der früheren Ausbildung entsprechende berufliche Tätigkeit nicht grundsätzlich unzumutbar

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass es einer ausgebildeten Kranken­schwester, die langjährig Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter bezieht, zumutbar ist, sich auf einen Vermittlungs­vorschlag als Altenpflegerin zu bewerben.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich gegen eine dreimonatige Minderung der SGB II - Leistungen um 30 % ihres Regelsatzes durch das Jobcenter. Ihr Vorbringen, dass das Jobcenter als Arbeits­ver­mittler ungeeignet sei, weil offenbar der Unterschied ihrer Ausbildung zur "Kranken­schwester mit Qualifikation für OP und Intensiv" und einer Altenpflegerin verkannt werde, hatte jedoch keinen Erfolg.

Vermitt­lungs­vor­schlag benennt Ausbildung als Kranken­schwester als passende Qualifikation für offene Stelle

Das Sozialgericht Stuttgart verwies darauf, dass nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar sei, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspreche, für die die leistungs­be­rechtigte Person ausgebildet wurde. Im Übrigen sei in dem konkreten Vermitt­lungs­vor­schlag vom zukünftigen Arbeitgeber unter anderem eine Ausbildung als Krankenschwester als passende Qualifikation für die Stelle genannt worden.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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