21.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil10.04.2019

Registrierte Rentenberater dürfen Rechtsdienst­leistungen im Schwer­be­hin­derten­recht nur in Angelegenheiten mit Bezug zu gesetzlicher Rente erbringenSG Stuttgart zur Vertre­tungs­be­fugnis eines Rentenberaters

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Rentenberater Menschen, die einen höheren Grad der Behinderung begehren, in dieser Angelegenheit nur vor dem Sozialgericht vertreten dürfen, wenn die Feststellung des Grades der Behinderung einen konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente aufweist. Dies ist höchstens drei Jahre vor dem frühest­mög­lichen Beginn einer Altersrente für schwer­be­hinderte Menschen der Fall.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist seit 1990 Rentenberater. Im Jahr 2005 wurde ihm nach Maßgabe des bis Juni 2008 geltenden Rechts­be­ra­tungs­ge­setzes die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechts­an­ge­le­gen­heiten als Rentenberater auf dem Gebiet des Schwer­be­hin­der­ten­rechts erteilt. Im April 2019 erhob der Kläger im Namen seines 54 Jahre alten Mandanten Widerspruch gegen die Absenkung des Grades der Behinderung des Mandanten. Das zuständige Versorgungsamt wies den Kläger als Bevoll­mäch­tigten zurück. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

Notwendiger Bezug zur gesetzlichen Rente ist höchstens drei Jahre vor frühest­mög­lichem Beginn einer Altersrente für schwer­be­hinderte Menschen herstellbar

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage als unbegründet ab. Das Versorgungsamt habe den Kläger zu Recht als Bevoll­mäch­tigten zurückgewiesen (§ 13 Abs. 5 Nr. 3 SGB X). Nach Maßgabe des seit Juli 2008 geltenden Rechts­dienst­leis­tungs­ge­setzes dürften registrierte Rentenberater Rechts­dienst­leis­tungen auf dem Gebiet des Schwer­be­hin­der­ten­rechts nur mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente erbringen. Ein solcher Bezug bestehe, wenn zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Rentenberaters in einer Angelegenheit des Schwer­be­hin­der­ten­rechts ein Antrag auf Gewährung von Altersrente für schwer­be­hinderte Menschen bereits gestellt ist oder bald nach Abschluss des Verfahrens gestellt werden kann. Letzteres sei höchstens drei Jahre vor dem frühest­mög­lichen Beginn einer Altersrente für schwer­be­hinderte Menschen der Fall. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente sei frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich (§ 236 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Schwer­be­hinderte Beamte im Dienst des Landes Baden-Württemberg erreichten die für den Eintritt in den Ruhestand maßgebliche Altersgrenze frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Landes­be­am­ten­gesetz). Von diesen Altersgrenzen sei der bei Erlass der angefochtenen Verwaltungsakte über die Zurückweisung erst 54 Jahre alte Mandant des Klägers noch mehr als drei Jahre entfernt. Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Klägers werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger Inhaber einer sogenannten Alterlaubnis gemäß dem bis Juni 2008 gültigen Rechts­be­ra­tungs­ge­setzes sei. Auch diese Erlaubnis verlange einen konkreten Bezug der Rechts­dienst­leistung zu einer gesetzlichen Rente. Dieser fehle hier.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart, ra-online (pm/ab)

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