21.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid28.11.2017

Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld setzt auch gemäß Nahtlosigkeits­regelung subjektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen vorausLeistungs­ge­minderte Person muss sich im Rahmen des gesund­heit­lichen Leistungs­ver­mögens Vermittlungs­bemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass auch ein Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld nach der sogenannten Nahtlosigkeits­regelung gemäß § 145 Drittes Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB III) eine subjektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen voraussetzt. § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III fingiert nur die objektive, nicht die subjektive Verfügbarkeit. Die leistungs­ge­minderte Person muss sich im Rahmen ihres gesund­heit­lichen Leistungs­ver­mögens den Vermittlungs­bemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger beantragte im Dezember 2015 bei der Beklagten Arbeitslosengeld (ALG) und teilte hierbei mit, dass er aufgrund von Depressionen in seiner Leistungs­fä­higkeit eingeschränkt sei. Ein daraufhin von der Beklagten eingeholtes Gutachten ergab ein vollschichtiges Leistungs­vermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, weshalb die Beklagte dem Kläger ALG bei Arbeits­lo­sigkeit gewährte. Im Juni 2016 holte die Beklagte ein zweites Gutachten ein, welches erneut ein vollschichtiges Leistungs­vermögen des Klägers bescheinigte. Daraufhin teilte der Kläger in einem persönlichen Gespräch bei der Beklagten mit, dass er nicht einsehe, sich den Vermitt­lungs­be­mü­hungen der Beklagten zur Verfügung zu stellen; er sei gesundheitlich beeinträchtigt. Daraufhin hob die Beklagte die Bewilligung von ALG für die Zukunft auf. Hiergegen richtete sich die daraufhin erhobene Klage. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass ihm die Beklagte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Nahtlo­sig­keits­re­gelung hätte ALG gewähren müssen. Er sei schwer depressiv und nicht mehr vollschichtig erwerbsfähig. Völlig zu Recht habe er daher die Aufnahme einer entsprechenden Erwer­b­s­tä­tigkeit abgelehnt.

SG bestätigte Aufhe­bungs­ent­scheidung der Agentur für Arbeit

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab und bestätigte die Aufhe­bungs­ent­scheidung der Beklagten. Durch seine Erklärung, sich den Vermitt­lungs­be­mü­hungen der Beklagten nicht mehr zur Verfügung zu stellen, sei der Kläger mangels subjektiver Verfügbarkeit nicht mehr arbeitslos im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gewesen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der sogenannten Nahtlo­sig­keits­re­gelung nach § 145 SGB III. Durch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III könne lediglich die objektive, nicht aber die subjektive Verfügbarkeit fingiert werden. Die leistungs­ge­minderte Person müsse sich im Rahmen ihres gesund­heit­lichen Leistungs­ver­mögens den Vermitt­lungs­be­mü­hungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen. Dies habe der Kläger vorliegend nicht getan. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Anwen­dungs­bereich des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III mit der geforderten Einschränkung des Leistungs­ver­mögens vorliegend überhaupt eröffnet sei.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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