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- 3-monatige Kürzung von Hartz IV um 10 % wegen Versäumnis eines Termins zulässig und nicht verfassungswidrigLandessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil18.12.2013, L 13 AS 161/12
- Hartz IV: Vergessener Termin beim Jobcenter muss nicht Leistungskürzung zur Folge habenSozialgericht Chemnitz, Urteil06.10.2011, S 21 AS 2853/11
Sozialgericht Stuttgart Beschluss01.04.2015
Kürzung von Hartz IV-Leistungen wegen eines verpassten Termins beim Jobcenter zulässigAusübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit kein Grund für Fernbleiben vom Termin
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Ausübung eines Ehrenamtes einen Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht davon entbindet, einen Meldetermin beim Jobcenter wahrzunehmen.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die seit einiger Zeit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (sogenanntes Arbeitslosengeld II) bezieht, wandte sich in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes u.a. gegen einen sogenannten Sanktionsbescheid. Sie war vom Antragsgegner schriftlich aufgefordert worden, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen, damit man mit ihr ihre berufliche Situation besprechen könne. Zu diesem Termin ist die Antragstellerin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen unentschuldigt nicht erschienen. Sie trug im Rahmen der Anhörung vor, dass sie ehrenamtlich tätig sei und die Einladung deshalb übersehen habe. Diese Entschuldigung akzeptierte der Antragsgegner nicht und senkte die Regelleistung der Antragstellerin für die Dauer von drei Monaten um 10 % ab.
Bezieherin von Hartz IV-Leistungen ist jederzeit zur Mitwirkung an Beseitigung der Hilfebedürftigkeit verpflichtet
Das Sozialgericht Stuttgart wies den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Dass die Antragstellerin den Termin aufgrund ihres Ehrenamtes verpasst habe, sei kein wichtiger Grund im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wonach eine Sanktionierung wegen der Verwirklichung eines Sanktionstatbestandes ausscheidet, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Die Antragstellerin sei durch ihr Ehrenamt nämlich nicht zwangsläufig durch äußere, unabwendbare oder schwerwiegende Umstände gehindert gewesen, sich am vorgesehenen Tag beim Antragsgegner am angegebenen Ort zu melden. Es sei zwar begrüßenswert, dass die Antragstellerin sich ehrenamtlich engagiere. Dieses Amt übe sie jedoch freiwillig aus. Dagegen sei sie als Bezieherin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes verpflichtet, jederzeit an der Beseitigung ihrer Hilfebedürftigkeit mitzuwirken und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehörten gerade auch "vorbereitende Maßnahmen", wie Termine beim Antragsgegner wahrzunehmen, um die aktuelle berufliche Situation zu besprechen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2015
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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