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Sozialgericht Stuttgart Beschluss01.04.2015

Kürzung von Hartz IV-Leistungen wegen eines verpassten Termins beim Jobcenter zulässigAusübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit kein Grund für Fernbleiben vom Termin

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Ausübung eines Ehrenamtes einen Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht davon entbindet, einen Meldetermin beim Jobcenter wahrzunehmen.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die seit einiger Zeit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (sogenanntes Arbeits­lo­sengeld II) bezieht, wandte sich in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes u.a. gegen einen sogenannten Sankti­o­ns­be­scheid. Sie war vom Antragsgegner schriftlich aufgefordert worden, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen, damit man mit ihr ihre berufliche Situation besprechen könne. Zu diesem Termin ist die Antragstellerin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen unentschuldigt nicht erschienen. Sie trug im Rahmen der Anhörung vor, dass sie ehrenamtlich tätig sei und die Einladung deshalb übersehen habe. Diese Entschuldigung akzeptierte der Antragsgegner nicht und senkte die Regelleistung der Antragstellerin für die Dauer von drei Monaten um 10 % ab.

Bezieherin von Hartz IV-Leistungen ist jederzeit zur Mitwirkung an Beseitigung der Hilfe­be­dürf­tigkeit verpflichtet

Das Sozialgericht Stuttgart wies den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Dass die Antragstellerin den Termin aufgrund ihres Ehrenamtes verpasst habe, sei kein wichtiger Grund im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wonach eine Sanktionierung wegen der Verwirklichung eines Sankti­o­ns­tat­be­standes ausscheidet, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Die Antragstellerin sei durch ihr Ehrenamt nämlich nicht zwangsläufig durch äußere, unabwendbare oder schwerwiegende Umstände gehindert gewesen, sich am vorgesehenen Tag beim Antragsgegner am angegebenen Ort zu melden. Es sei zwar begrüßenswert, dass die Antragstellerin sich ehrenamtlich engagiere. Dieses Amt übe sie jedoch freiwillig aus. Dagegen sei sie als Bezieherin von Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­ter­haltes verpflichtet, jederzeit an der Beseitigung ihrer Hilfe­be­dürf­tigkeit mitzuwirken und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehörten gerade auch "vorbereitende Maßnahmen", wie Termine beim Antragsgegner wahrzunehmen, um die aktuelle berufliche Situation zu besprechen.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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