15.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil23.03.2017

Jobcenter muss Miete für Zimmer im Elternhaus nicht übernehmenErnstliche Zahlungs­verpflichtung des Kindes nicht ausreichend plausibel dargelegt

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft durch den SGB II-Träger nicht besteht, wenn unter Familien­an­ge­hörigen ein Mietvertrag mit entsprechender Mietzins­re­gelung nur abgeschlossen wurde, um den Mietzins wiederum vom Jobcenter als Kosten der Unterkunft erhalten zu können.

Im zugrunde liegenden Streitfall lebte die Klägerin in ihrem Elternhaus. Für die Nutzung ihres Zimmers verlangen die Eltern nach Mietver­trags­ab­schluss eine monatliche Miete, welche die Klägerin auch bezahlt. Im Laufe des Verfahrens wurde deutlich, dass die Klägerin bei ihren Eltern auch mietfrei wohnen dürfte, wenn die Miete nicht vom Jobcenter als Teil der Kosten der Unterkunft übernommen würde.

SG verneint Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft durch Jobcenter

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Es sei nicht glaubhaft, dass Eltern anlässlich der Rückkehr des eigenen Kindes vorhandenen Wohnraum im eigenen Haus erstmalig kommer­zi­a­li­sieren, zumal eine Vermietung an eine Dritte, nicht familien­an­ge­hörige Person nach den Angaben der Eltern nicht erfolgen würde. Eine ernstliche Zahlungs­ver­pflichtung der Klägerin habe in diesem Fall nicht begründet werden sollen. Schuldner der Mietzins­for­derung habe von vorneherein das Jobcenter sein sollen. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft scheidet in diesem Fall aus.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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