Sozialgericht Stuttgart Urteil23.03.2017
Jobcenter muss Miete für Zimmer im Elternhaus nicht übernehmenErnstliche Zahlungsverpflichtung des Kindes nicht ausreichend plausibel dargelegt
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft durch den SGB II-Träger nicht besteht, wenn unter Familienangehörigen ein Mietvertrag mit entsprechender Mietzinsregelung nur abgeschlossen wurde, um den Mietzins wiederum vom Jobcenter als Kosten der Unterkunft erhalten zu können.
Im zugrunde liegenden Streitfall lebte die Klägerin in ihrem Elternhaus. Für die Nutzung ihres Zimmers verlangen die Eltern nach Mietvertragsabschluss eine monatliche Miete, welche die Klägerin auch bezahlt. Im Laufe des Verfahrens wurde deutlich, dass die Klägerin bei ihren Eltern auch mietfrei wohnen dürfte, wenn die Miete nicht vom Jobcenter als Teil der Kosten der Unterkunft übernommen würde.
SG verneint Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft durch Jobcenter
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Es sei nicht glaubhaft, dass Eltern anlässlich der Rückkehr des eigenen Kindes vorhandenen Wohnraum im eigenen Haus erstmalig kommerzialisieren, zumal eine Vermietung an eine Dritte, nicht familienangehörige Person nach den Angaben der Eltern nicht erfolgen würde. Eine ernstliche Zahlungsverpflichtung der Klägerin habe in diesem Fall nicht begründet werden sollen. Schuldner der Mietzinsforderung habe von vorneherein das Jobcenter sein sollen. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft scheidet in diesem Fall aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2017
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online