18.10.2024
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss13.03.2013

Jobcenter muss nicht für Mietrückstände aufkommenMietrückstand wurde durch sozialwidriges Verhalten der Antragsteller herbeigeführt

Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, die aufgelaufenen Mietschulden eines Hilfeempfängers zu übernehmen, wenn dieser die für das Begleichen der Miete gewährten Zahlungen wiederholt zweckwidrig verwendet hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg hervor.

Die sechsköpfige Familie des zugrunde liegenden Streifalls hatte in der Vergangenheit immer wieder Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem Zweiten Buch Sozial­ge­setzbuch (Hartz IV) bezogen. Das Verhältnis zum Jobcenter gestaltete sich dabei aber alles andere als unproblematisch. Wegen sich ständig ändernder Verhältnisse mussten die Leistungen häufig neu berechnet oder ganz eingestellt werden. Arbeits­auf­nahmen des Vaters, darauf folgende Arbeits­platz­verluste, wechselnde Kinder­dor­f­auf­enthalte der vier Kinder, Strafhaft des Vaters und ähnliche Vorkommnisse füllen mittlerweile 14 Bände Verwal­tungsakten beim Jobcenter. Indes verschlechterte sich die finanzielle Lage der Familie immer mehr. Sie kam nicht nur mit den Mietzahlungen wiederholt in Verzug und schuldet allein dem Jobcenter u. a. wegen gewährter Darlehen zur Übernahme von Mietrückständen mittlerweile über 20.000 Euro.

Jobcenter gewährt Arbeits­lo­sengeld II, verweigert jedoch Begleichung der Mietschulden

Als die Eltern sich im Dezember letzten Jahres trennten und der Vater, der den Famili­en­un­terhalt zuletzt bestritten hatte, aus der Familienwohnung auszog, wandte sich die Ehefrau wieder an das Jobcenter. Dieses gewährte zwar Arbeits­lo­sengeld II, die aufgelaufenen Mietschulden erneut zu übernehmen, war es jedoch nicht bereit.

Neuerliche Darle­hens­ge­währung würde nicht zu anhaltender Sicherung der Unterkunft führen

Der beim Sozialgericht in Freiburg gestellte Eilantrag blieb ohne Erfolg. Der Ausgleich der Mietschulden habe auch in der Vergangenheit nicht zu einer Änderung des Zahlungs­ver­haltens der Antragsteller geführt, hieß es in der Begründung des den Eilantrag ablehnenden Beschlusses. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine neuerliche Darle­hens­ge­währung zu einer anhaltenden Sicherung der Unterkunft führen werde.

Zahlungsmoral der Ehefrau lässt auf bewusstes sozialwidriges Verhalten schließen

Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde unterlag die Familie auch in zweiter Instanz vor dem Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg. Der Mietrückstand sei durch sozialwidriges Verhalten der Antragsteller herbeigeführt worden, befanden auch die Stuttgarter Richter. Eine erneute Hilfegewährung durch das Jobcenter sei deshalb nicht angezeigt. Die Familie habe nicht einmal einen Dauerauftrag zur regelmäßigen Zahlung der Miete eingerichtet. Vielmehr habe die Ehefrau Geld offenbar immer nur in der Höhe überwiesen, wie sie es meinte, entbehren zu können. Dieses Verhalten lasse nur den Schluss zu, dass die Antragsteller die Miete bewusst nicht gezahlt und darauf vertraut hätten, das Jobcenter werde die auflaufenden Rückstände schon übernehmen.

Sozial­ge­setzbuch (SGB) Zweites Buch (II)

Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

[...]

(8) Sofern Arbeits­lo­sengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungs­lo­sigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. [...]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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