22.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Beschluss20.02.2012

Jobcenter nicht zur Übernahme von Mietschulden aus Garagen­miet­vertrag sowie von Prozess- und Anwaltskosten verpflichtetAuf Räumung der Wohnung verklagt: Jobcenter verweigert zurecht Übernahme von Mietschulden

Eine Übernahme von Schulden zur Abwendung einer drohenden Wohnungs­lo­sigkeit durch das Jobcenter setzt voraus, dass die begehrte Schul­den­übernahme zur Sicherung der bisherigen Unterkunft überhaupt geeignet ist. Mietschulden aus einem separaten Garagen­miet­vertrag sowie Prozess- und Anwaltskosten des Vermieters stellen jedenfalls keine übernah­me­fähigen Mietschulden dar. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

In dem vorliegenden Fall war der Antragsteller von seinem Vermieter auf Zahlung von Mietrückständen für die von ihm bewohnte Wohnung, die separat angemietete Garage und von Rücklast­schrift­ge­bühren sowie auf Räumung der Wohnung verklagt worden. Er beantragte vor dem Sozialgericht Stuttgart, das Jobcenter im Wege des gerichtlichen Eilrechts­schutzes zur Übernahme der Schulden und Gerichtskosten zu verpflichten. Zur Begründung führte er aus, dass ihm sein Vermieter signalisiert habe, im Falle des Ausgleichs der rückständigen Mieten und Anwalts- und Gerichtskosten in seiner Wohnung verbleiben zu dürfen.

Darlehensweise Übernahme der Mietschulden nur in Notlagen gerechtfertigt

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht Stuttgart entschied, dass nach dem SGB II zwar auch Mietschulden darlehensweise übernommen werden könnten, jedoch nur, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, da die Übernahme von Mietschulden nur dem Zweck diene, die bisherige Wohnung zu erhalten. Eine Heilung der fristlosen Kündigung durch Zahlung der Mietrückstände sei hier jedoch nicht mehr in Betracht gekommen. Auch durch eine Übernahme der Mietschulden hätten die vom Vermieter aufgestellten Bedingungen für eine Fortsetzung des Mietver­hält­nisses nicht erfüllt werden können, da dieser auch die Begleichung der Schulden aus dem Garagen­miet­vertrag und der Prozess- und Anwaltskosten verlangt habe, bei denen es sich nicht um übernahmefähige Mietschulden handele.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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