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Sozialgericht Stuttgart Urteil25.05.2016

Jobcenter darf im Rahmen von Erstausstat­tungen Pauschalen zahlenPauschalbetrag von 149 Euro für Ausstattung eines Ein­personen­haushalts mit Gardinen und Rollos angemessen

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Jobcenter im Rahmen von Erstausstat­tungen (hier eine Beihilfe zur Anschaffung von Gardinen) auf Pauschalen zurückgreifen dürfen. Eine Pauschale in Höhe von 149 Euro für die Ausstattung von drei Zimmern mit Gardinen ist nicht zu beanstanden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls zog 2013 aus einer Obdach­lo­sen­un­terkunft, in der er wegen Räumung seiner vorherigen Wohnung für wenige Monate wohnte, in eine neue Wohnung. Er beantragte bei der Beklagten die Kosten für die Anschaffung neuer Rollos/ Gardinen. Die Beklagte gewährte ihm daraufhin eine pauschale Beihilfe für einen Einper­so­nen­haushalt in Höhe von 149 Euro für Gardinen/ Rollos und deren Befestigung. Gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch und nach erfolglos durchgeführtem Wider­spruchs­ver­fahren Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben. Der Kläger trug vor, dass die gewährten 149 Euro nicht ausreichend seien, um die Wohnung mit Gardinen und Rollos auszustatten. Er kenne insbesondere niemanden, der ihm das nötige Werkzeug für die Befestigung ausleihen könne. Für den genannten Betrag könne er sich nicht das Werkzeug und die Gardinen mit Befestigungen besorgen.

Hilfebedürftige haben grundsätzlich Anspruch auf Gewährung von Beihilfen zur Anschaffung von Sichtschutz

Das Sozialgericht Stuttgart entschied, dass Hilfebedürftige grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung von Sichtschutz bzw. Verdunklung nach einem Umzug in eine neue Wohnung haben, wenn wie hier keine Gardinen o.ä. aus der vorherigen Wohnung vorhanden sind oder aufgrund verschiedenen Fenstermaße nicht mehr verwendet werden können.

Höhe der gewährten Pauschale nicht zu beanstanden

Weiter ermögliche das Gesetz, dass die Unterstützung in Form von Pauschalen gewährt werde. Die Pauschale, die die Beklagte anhand von Inter­net­re­cherchen und Ermittlungen in örtlichen Baumärkten berechnet habe, sei auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Zunächst sei zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts nur ein Anspruch auf eine Ausstattung in einem unteren Segment des Einrich­tungs­niveaus bestehe. Dieser lasse sich auch nach Überprüfung des Gerichts unproblematisch mit der gewährten Pauschale erfüllen. Hinsichtlich der Befestigung verwies das Gericht den Kläger auch auf die Möglichkeit, Bohrhammer o.ä. in Baumärkten auszuleihen. Auch die dafür erforderliche Leihgebühr könne noch mit der gewährten Pauschale bestritten werden.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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